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Kann der Insolvenzverwalter sein Anerkenntnis wieder zurücknehmen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter
Erkennt der Insolvenzverwalter eine angemeldete Forderung an, wirkt das wie ein rechtskräftiges Urteil über Bestand und Höhe. Zurücknehmen kann er das jederzeit mit Zustimmung des Gläubigers, ohne dessen Zustimmung nur bis zum Schluss der Prüfungsverhandlung und nur, wenn der Anmeldende dort nicht anwesend war oder nicht verhandelt hat. Danach ist nur noch eine Anfechtung mit den dafür vorgesehenen Klagen möglich.

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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters kann mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, jederzeit, ohne diese Zustimmung aber nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung (nicht etwa nur der Tagsatzung, bei der die Erklärung abgegeben wurde) zurückgenommen werden, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Genannte Normen

KO §105 Abs3; KO §109 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Klage während des Insolvenzverfahrens

Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.

günstig für Schuldner Streitanmerkung durch den Schuldner in der Insolvenz

Ja, in diesem Punkt. Wenn Sie behaupten, dass die Masse durch ein strafbares Verhalten des Insolvenzverwalters oder anderer Organe des Verfahrens geschmälert wurde, können Sie selbst die Bewilligung einer Streitanmerkung im Grundbuch beantragen.

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