Kann der Insolvenzverwalter sein Anerkenntnis wieder zurücknehmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Insoweit kommt daher eine neuerliche Überprüfung bei Einlösung der Forderung nicht in Betracht.OGH 8 Ob 153/03p, 26.02.2004
- Ab dem Anerkenntnis des Masseverwalters ist die Forderungsfeststellung unwiderruflich.OGH 8 Ob 153/03p, 26.02.2004
- Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht.OGH 8 Ob 271/00m, 11.06.2001
- Diese für das Konkursverfahren bindende Wirkung des Anerkenntnisses der angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter steht der Anfechtung der dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtshandlung des Gemeinschuldners nach den Bestimmungen der §§ 27 ff KO entgegen.OGH 8 Ob 594/87, 26.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 97/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
KO §105 Abs3; KO §109 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.
Ja, in diesem Punkt. Wenn Sie behaupten, dass die Masse durch ein strafbares Verhalten des Insolvenzverwalters oder anderer Organe des Verfahrens geschmälert wurde, können Sie selbst die Bewilligung einer Streitanmerkung im Grundbuch beantragen.