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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.06.2022

OGH 5 Ob 191/21f

Worum es ging: Was muss ich dem Grundbuch nachweisen, um lastenfrei abzutrennen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen mit ausreichenden Urkunden nachweisen, dass sich die Dienstbarkeit nicht mehr auf das abzutrennende Stück erstreckt. Nur dann ist die lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig. Ist der damals erstellte Plan in der Urkundensammlung nicht mehr vorhanden, geht das zu Ihren Lasten.

Nein, sofern feststeht, dass sich sein Fahrrecht räumlich nicht auf das abzutrennende Stück erstreckt. Dann erfasst auch eine damit verbundene Pflicht zur Erhaltung des Weges dieses Stück nicht mehr, und es darf lastenfrei abgeschrieben werden.

Ja. Kaufen Sie ein Grundstück und wollen es Ihrem bestehenden Grundbuchskörper zuschreiben lassen, kann eine darauf haftende Dienstbarkeit mitübertragen werden. Voraussetzung ist, dass dieselbe Last auf Ihrem Grundbuchskörper bereits im gleichen Rang eingetragen ist.

Nein. Ein Bestandrecht und ein Vorkaufsrecht können nur auf der gesamten Grundbuchseinlage eingetragen werden, nicht nur auf jenem Teil, auf den sich das Recht bezieht. Die Vereinbarung selbst kann auf einen Teil beschränkt sein, die Eintragung erstreckt sich aber auf das Ganze.

Nur wenn im Grundbuch selbst eingetragen ist, dass Ihr Recht räumlich beschränkt ist, und außerdem Urkunden eindeutig belegen, dass es das abzutrennende Stück nicht betrifft. Sonst kann ein Grundstücksteil gegen Ihren Willen nicht ohne Ihr Recht abgeschrieben werden.

Nein. Auch wenn Ihr Recht nur auf einer bestimmten Fläche ausgeübt werden darf, wird es im Grundbuch immer bei der ganzen Liegenschaft eingetragen. Die örtliche Beschränkung betrifft nur die Ausübung, nicht den Umfang der Eintragung.

Nein. Haben Sie eine lastenfreie Abschreibung beantragt, darf das Gericht nicht stattdessen mit Übertragung der Lasten bewilligen, das wäre etwas anderes als beantragt. Ihre erst im Rekurs erklärte Zustimmung bleibt unbeachtet, weil es auf den Zeitpunkt des Einlangens ankommt.

Das Grundbuchsgericht entscheidet allein darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen; das gilt auch für Straßen-, Weg-, Bahn- und Wasserbauanlagen. Alles Maßgebliche muss sich aus den vorgelegten Urkunden ergeben. Im Antrag müssen Sie außerdem selbst beschreiben, welche Eintragungen vorgenommen werden sollen.

Nein. Die Bestimmung über die Teilung von Grundstücken regelt nur, wie die Eintragung im Grundbuch abläuft. Sie schafft kein neues Recht am Grundstück und ändert nichts an den Rechten, die Ihnen sonst zustehen.

Nein. Wird ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben und werden die Lasten mitübertragen, ist keine neue Einlage nötig, wenn das Trennstück einer bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann. Diese darf keine oder nur eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung tragen. Entscheidend ist, dass sich für die Berechtigten nichts ändert.

Nein. Wird ein Grundstücksteil einem anderen Grundstück zugeschrieben, ist auch dieser Teil mit dem eingetragenen Wegerecht belastet. Am Inhalt des Rechts ändert sich dadurch nichts: Es bleibt auf den beschriebenen Bereich beschränkt.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 3 GBG 1955 § 74 GBG 1955 § 9

Entscheidungstext

50 Absätze, 11.680 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Geschäftszahl

5Ob191/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Ing. M* P*, geboren *, 2. e* gmbH, FN *, beide vertreten durch die Strebinger Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, wegen Ab- und Zuschreibung eines Grundstücksteils betreffend die EZ * und EZ *, jeweils KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. August 2021, AZ 17 R 72/21s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 4. Juni 2021, TZ 4798/2021, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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