Gilt der Mieterschutz auch in einem Haus mit zwei Wohnungen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume) kommt es auf die Zahl getrennt zugänglicher (abgeschlossener) Raumeinheiten an, die selbständig vermietbar sind, wobei typische Nebenräume eines Hauses oder eines Bestandobjekts (zB Abstellraume, Kellerraume oder Garagen) nicht zu berücksichtigen sind, außer der Charakter als Nebenraum wurde durch tatsächliche Vermietung aufgehoben. Maßgebend ist der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung.OGH 8 Ob 116/17t, 25.10.2017
- Grundsätzlich kommt es auf die selbständige Vermietbarkeit getrennt zugänglicher Räume an, soweit es sich dabei nicht um üblicherweise vorhandene Nebenräume handelt.OGH 2 Ob 169/10g, 30.05.2011
- Damit wird regelmäßig darauf abgestellt, ob selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile einer der im Haus vorhandenen Wohnungen sind, was ebenfalls nach der Verkehrsauffassung entschieden wird. Grundsätzlich kommt es also auf die selbständige Vermietbarkeit dieser getrennt zugänglichen Räume an, ausgenommen es handelt sich um Räume, die üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören, wie etwa Abstellräume und Garagen etc, oder es handelt sich um Räume, die Bestandteil eines Wohnungsverbands sind. Entscheidend ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des Mietvertragsabschlusses.OGH 8 Ob 87/08i, 05.08.2008
- Es kommt nicht auf die zeitgemäße Nutzungsmöglichkeit einer dritten Wohneinheit für eine Familie an.OGH 6 Ob 327/00g, 06.06.2001
- War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung an den Antragsteller (WoBl 1991/162 = MietSlg 72.343) ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. Dem Vorhandensein einer Tapetentür zwischen einer Wohnung und einem selbständig vermieteten Raum kommt diesfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu.OGH 5 Ob 68/00m, 07.04.2000
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- Ausgenommen davon sind Räume, die üblicherweise zum Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören, wie Abstellraum oder Garage, weil dadurch der Charakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses nicht verloren geht, auch wenn diese Räume selbständig zugänglich sind und daher selbständig vermietbar wären (WoBl 1993/80; 5 Ob 259/99w). Diesfalls entscheidet also die Verkehrsauffassung, ob an sich selbständig vermietbare Räume zu einer Wohnung gehören oder nicht (5 Ob 134/92).OGH 5 Ob 68/00m, 07.04.2000
- Ein Dachbodenausbau ist nach dieser Gesetzesstelle nur dann privilegiert, wenn durch ihn neuer Wohnraum geschaffen wurde (so schon 5 Ob 2328/96f).OGH 5 Ob 259/99w, 20.10.1999
- Von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen.OGH 2 Ob 104/99d, 15.04.1999
- Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht; denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG eine Ausnahme (nur) zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind.OGH 7 Ob 519/96, 27.03.1996
- Insbesondere keine Geschäftsräume.OGH 5 Ob 74/91, 17.09.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069389 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 20.
- OGH 1 Ob 121/25p, 30.09.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 151/24b, 03.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 167/21v, 21.10.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 210/20a, 25.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 157/19b, 27.11.2019
- OGH 3 Ob 247/18x, 23.01.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 55/17z, 04.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Frage, ob das Haus unter die Ausnahme fällt, zählt allein die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte. Auf deren Größe kommt es nicht an.
Es kommt darauf an, wie viele selbständige Wohnungen bei der Errichtung des Hauses vorhanden waren, wie es die Baubewilligung ausweist. Neben den zwei Wohnungen darf es außer einem begünstigten Dachbodenausbau keine weiteren vermietbaren Räume geben, auch keine Geschäftsräume. Die Bauunterlagen sind dafür ein geeignetes Beweismittel.