Kann mir gekündigt werden, obwohl mich kein Verschulden trifft?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur wie 2./OGH 9 ObA 11/24v, 23.07.2024
- Hier: § 6 Abs 2 Z 1 LPG.OGH 5 Ob 227/22a, 20.03.2023
- Hier: Messie-Syndrom.OGH 8 Ob 53/20g, 25.08.2020
- Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses.OGH 7 Ob 200/19s, 24.04.2020
- Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen.OGH 7 Ob 199/11g, 28.03.2012
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Sorgloser Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, stellt nachteiligen Gebrauch dar.OGH 3 Ob 20/09a, 19.05.2009
- Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich.OGH 8 Ob 86/08t, 14.10.2008
- Wenn der Bestandnehmer einem Familienangehörigen des Bestandgebers im Rahmen einer Besichtigung des Bestandobjekts einen Schlag ins Gesicht versetzt (5 mm lange Rissquetschwunde, geringfügige Zahnverletzung), dann stellt dies auch dann eine inakzeptable Belastung des Verhältnisses der Vertragspartner dar, wenn es sich beim Angehörigen um keinen „Mitbewohner" handelt.OGH 5 Ob 235/07f, 19.02.2008
- Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Umstände sind nicht in Einzelfakten zu zerlegen.OGH 5 Ob 235/07f, 19.02.2008
- Der erhebliche Nachteil kann in jeder erheblichen Verletzung ideeller oder wirtschaftlicher Interessen des Vermieters liegen. Es genügt unter anderem bereits die drohende Schädigung der Substanz des Mietgegenstands.OGH 3 Ob 268/02m, 21.08.2003
- Die Schädlichkeit seines Verhaltens muss dem Mieter nicht subjektiv erkennbar sein, vielmehr wird nur die nach einem generellen Maßstab von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Erkennbarkeit der Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens gefordert.OGH 3 Ob 164/02t, 24.04.2003
- Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen.OGH 3 Ob 151/02f, 23.10.2002
- Die Aufhebung des Vertrages setzt nur die nach gewöhnlichen Fähigkeiten zu bestimmende Erkennbarkeit der Nachteiligkeit des Verhaltens für Bestandgeberinteressen und Bestandobjekt voraus.OGH 3 Ob 151/02f, 23.10.2002
- Die nicht einmal bewusst fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens und die eigenmächtige - wenn auch nicht mutwillige - Anbringung eines Stützbalkens zusammen, können nicht als lang dauernde beziehungsweise wiederholte vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes qualifiziert werden, selbst wenn man außer Acht lässt, dass nach den Feststellungen der Voreigentümer das Haus bereits vor diesen Vorfällen als Abbruchhaus angesehen hatte, was ebenfalls geeignet wäre, die Schwere der Vorfälle weiter zu relativieren.OGH 3 Ob 65/99a, 28.10.1999
- Die ratio des § 1118 erster Fall ABGB stellt neben einem objektiven Nachweis der Substanzgefährdung des Hauses auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Bestandnehmers ab.OGH 7 Ob 51/99x, 09.03.1999
- Hier: Radikaler Schnitt von zwei Bäumen durch den Mieter in dem von ihm mit einer Wohnung mitgemieteten Gartenteil, den der Mieter zu pflegen hatte - kein "erheblich nachteiliger Gebrauch".OGH 10 Ob 2073/96t, 09.04.1996
- Gegen andere Eigenmächtigkeiten des Mieters ist der Vermieter nicht schutzlos; er kann die Unterlassung beziehungsweise Wiederherstellung des vorigen Zustandes begehren.OGH 6 Ob 589/91, 23.01.1992
- Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.OGH 5 Ob 599/88, 23.05.1989
- Oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstands erfolgt ist oder zumindest droht.OGH 8 Ob 580/87, 11.02.1988
- Die Form der Gestaltung des Betriebes ist zwar dem Pächter anheimgestellt, doch muss in völliger Unterlassung des Betriebes eines Schiliftes durch einen langen Zeitraum ein erheblich nachteiliger Gebrauch und damit eine gröbliche Verletzung der im Vertrag vereinbarten Betriebspflicht erblickt werden.OGH 2 Ob 573/80, 17.02.1981
- Oder die Schädigung des Rufes des Bestandgebers oder - bei Unternehmensverpachtung - seines Unternehmens droht.OGH 7 Ob 808/79, 10.04.1980
- Hier: § 19 (2) Z 12 MG.OGH 7 Ob 198/72, 13.09.1972
- Abreißen (= einmaliges Entfernen) eines schadhaften, wenngleich wertvollen Barockofens genügt nicht.OGH 7 Ob 113/68, 22.05.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 61.
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 11/24v, 23.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 227/22a, 20.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 13/23k, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 82/22g, 24.01.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 53/20g, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 200/19s, 24.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 89/19y, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob Ihr Verhalten als erheblich nachteiliger Gebrauch gilt, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Entscheidend ist, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses noch zumutbar ist. Nicht jede vertragswidrige Nutzung rechtfertigt eine Kündigung.
Der Vertrag kann nur aufgelöst werden, wenn der Mieter das Mietobjekt ordnungswidrig benützt. Nutzt er es hingegen nur so, wie es dem vereinbarten Verwendungszweck entspricht, etwa als Gastwirtschaft, liegt kein Auflösungsgrund vor.