Wann ist mein Verhalten in der Wohnung ein Kündigungsgrund?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG.OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023
- Hier: Tankstelle.OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016
- Eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand dar.OGH 8 Ob 67/14g, 25.08.2014
- Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen.OGH 7 Ob 199/11g, 28.03.2012
- Hier: Sorgloser Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, stellt nachteiligen Gebrauch dar.OGH 3 Ob 20/09a, 19.05.2009
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Verwahrlosung des Bestandobjekts durch Anhäufung von Gerümpel in Verbindung mit Unterlassung jeglicher Reinigung und Eintritt von Ungezieferbefall.OGH 8 Ob 86/08t, 14.10.2008
- Hier: Langjährige eigenmächtige Nutzung vom Bestandrecht nicht umfasster Räume; eigenmächtige Reparaturarbeiten trotz Verweigerung durch die Bestandgeber; tätlicher Angriff des Bestandnehmers auf den Sohn des Bestandgebers anlässlich einer Besichtigung des Bestandobjekts.OGH 5 Ob 235/07f, 19.02.2008
- Hier: § 1118 1. Fall ABGB.OGH 5 Ob 235/07f, 19.02.2008
- Es kommt daher nicht darauf an, dass sich bisher die übrigen Hausbewohner durch die Beklagte nicht beschwert fühlten, kein greifbarer Nachteil im Zusammenleben im Hausverband entsprungen ist oder für die Vermieterin ein konkreter Schaden am Mietobjekt (bisher) nicht entstand.OGH 3 Ob 164/02t, 24.04.2003
- Hier: Das fortgesetzte Ansammeln und Belassen von Müll diverser Art in der gesamten Wohnung lässt die Gefahr von Ungeziefer als drohend erscheinen.OGH 3 Ob 164/02t, 24.04.2003
- Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 1118, erster Fall, ABGB und des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG.OGH 4 Ob 2135/96s, 12.08.1996
- Hier: Anhäufung von altem Plunder und Abfällen, so dass in der ganzen Wohnung unangenehmer und in der Küche modriger Geruch herrscht; Ungeziefergefahr auch für andere Wohnungen; hier wurde auch das Vorliegen des Kündigungsgrundes des rücksichtslosen und grob ungehörigen Verhaltens gegenüber den Mitbewohnern bejaht.OGH 7 Ob 652/82, 21.10.1982
- Gerade dass verhältnismäßig leicht vermeidbare, aber mit der Gefahr des Rattenbefalles verbundene Übelstände aufrecht erhalten wurden, lässt den von der Mietsache gemachten Gebrauch als erheblich nachteilig scheinen. Die Verwahrlosung der Bestandräumlichkeiten wurde vor allen durch den Verlauf der Zeit arg, der nachteilige (Nichtgebrauch) Gebrauch erheblich.OGH 6 Ob 691/81, 22.07.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067832 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 53.
- OGH 7 Ob 199/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 120/25k, 07.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 106/25a, 07.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 11/24v, 23.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 13/23k, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 43/21p, 29.04.2021
- OGH 7 Ob 200/19s, 24.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gemeint ist jedes Verhalten, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Es muss unvorhersehbar gewesen sein und erkennbar schwerwiegende Interessen der anderen Seite gefährden. Nicht jede nachteilige Veränderung reicht dafür aus.
Wenn Sie die Wohnung wiederholt oder über längere Zeit bewusst oder grob unachtsam vertragswidrig benützen. Entscheidend ist dabei, dass wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden.