Muss ich gewusst haben, dass mein Verhalten schadet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Messie-Syndrom.OGH 8 Ob 53/20g, 25.08.2020
- Für die Verwirklichung des Kündigungsgrundes des erheblich nachteiligen Gebrauchs ist es auch erforderlich, dass sich der Mieter der erheblichen Nachteiligkeit seines Gebrauchs bewusst oder dieser ihm erkennbar ist und er den Gebrauch dennoch fortsetzt.OGH 8 Ob 36/09s, 18.06.2009
- Dabei ist gerade bei der unsachgemäßen Installation von Duschen oder Badewannen durch nichtbefugte Gewerbsleute davon auszugehen, dass es einen erheblichen nachteiligen Gebrauch darstellt, wenn bei Auftreten von Schäden nicht sofort Abhilfe geschaffen wird.OGH 8 Ob 96/04g, 20.10.2004
- Die Schädlichkeit seines Verhaltens muss dem Mieter nicht subjektiv erkennbar sein, vielmehr wird nur die nach einem generellen Maßstab von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Erkennbarkeit der Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens gefordert.OGH 3 Ob 164/02t, 24.04.2003
- Es reicht, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste.OGH 1 Ob 562/94, 30.05.1994
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Auf ein Verschulden kommt es nicht an.OGH 6 Ob 509/83, 15.12.1983
- Nachteiligkeit des Gebrauches durch den Untermieter.OGH 1 Ob 523/80, 20.02.1980
- Verschulden ist nicht Voraussetzung; es genügt, wenn dem Mieter die Schädlichkeit des Gebrauches erkennbar war oder hätte erkennbar sein müssen.OGH 5 Ob 20/71, 03.03.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067957 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 35.
- OGH 7 Ob 106/25a, 07.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 13/23k, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 82/22g, 24.01.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 53/20g, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 200/19s, 24.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/18t, 13.12.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Ihr Vermieter den Vertrag wegen eines schädlichen Verhaltens auflöst, kommt es nicht auf Absicht an. Es genügt, dass Ihnen der Nachteil bewusst war oder bewusst sein musste.
Ja. Sie müssen den Mietgegenstand üblich pflegen und auftretende Schäden beheben. Unterlassen Sie das, gilt das bereits als erheblich nachteiliger Gebrauch, und zwar schon bevor die Bausubstanz Schaden nimmt.