Zählen meine Investitionen bei der Prüfung der Untermiete mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 03.08.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Zweck der Gesetzesbestimmung besteht darin, daß der Hauptmieter durch den ihm zufließenden Untermietzins keinen unbilligen Vorteil ziehen soll. Die vom Hauptmieter vorgenommenen Investitionen, die dem Untermieter zugutekommen, sind zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 826/83, 24.10.1984
- Der Mieter kann so viel an Untermietzins fordern als er selbst dem Vermieter zahlt und der Nutzungswert der von ihm vorgenommenen Investitionen und der von ihm bereit gestellten Einrichtungsgegenstände beträgt.OGH 6 Ob 231/69, 15.10.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068109 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 Ob 60/23s, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Meist nicht. Bei der Frage, ob der Untermietzins unverhältnismäßig hoch ist, geht es um die Leistungen des Hauptmieters. Aufwendungen, die der Untermieter selbst tätigt, bleiben in der Regel unberücksichtigt, weil sie dem Hauptmieter vorerst nichts nützen und der Untermieter dafür ohnehin einen Ersatzanspruch hat.
Wird Ihnen als Mieter wegen einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung gekündigt, müssen Sie selbst vorbringen und beweisen, welche eigenen Leistungen Sie dem Dritten erbracht haben. Nur solche Leistungen können die Frage der Unverhältnismäßigkeit zu Ihren Gunsten beeinflussen.