OGH 3 Ob 12/17m
Worum es ging: Genügt es, wenn ich die Wohnung nur zur Freizeit nutze?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Sie müssen die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Teils des Jahres als Mittelpunkt Ihres wirtschaftlichen und familiären Lebens nutzen. Eine Nutzung bloß zur Freizeitgestaltung oder allein für geschäftliche Zwecke reicht dafür nicht.
Ihr Mietverhältnis bleibt bestehen, wenn die gekündigte Wohnung in mancher Hinsicht noch Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und Ihres Familienlebens ist. Ob Ihnen wegen der zweiten Wohnung zumutbar wäre, die gekündigte aufzugeben, spielt dabei keine Rolle.
Es kommt auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, an dem Ihnen die Aufkündigung zugestellt wurde. Was sich danach ändert, spielt für die Frage, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt, keine Rolle.
Dieser Kündigungsgrund setzt voraus, dass die Wohnung nicht regelmäßig zum Wohnen verwendet wird und dass weder Sie noch eintrittsberechtigte Angehörige sie dringend benötigen. Wird die Wohnung regelmäßig zum Wohnen verwendet, etwa durch eintrittsberechtigte Angehörige, kommt es auf das dringende Wohnbedürfnis gar nicht mehr an.
Beim Kündigungsgrund des Mietzinsrückstands kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem Ihnen die Aufkündigung zugestellt wird. Dieser Zeitpunkt entscheidet darüber, ob der Kündigungsgrund vorliegt.
Ob eine Aufkündigung zulässig ist, wird ausschließlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt. Was später geschieht, bleibt dafür außer Betracht.
Ihre Wohnung gilt als regelmäßig benützt, wenn Sie sie wenigstens während eines beachtlichen Teils des Jahres als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nutzen. Eine ständige Anwesenheit ist dafür nicht nötig.
Auch bei Alleinstehenden muss die Wohnung während eines beträchtlichen Teils des Jahres oder an einigen Tagen der Woche Mittelpunkt der Lebensführung sein. An diesen Mittelpunkt werden aber keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Ein familiärer Mittelpunkt kommt hier nicht in Betracht; entscheidend ist der Ort, an dem der Haushalt geführt wird, nicht der Arbeitsplatz.
Auch wenn Sie mehrere Wohnungen benützen, ist das allein noch kein Kündigungsgrund. Entscheidend ist, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensführung zumindest zum Teil in der gekündigten Wohnung liegt.
Das muss der Vermieter beweisen. Erst wenn ihm der Beweis gelingt, dass Sie die Wohnung nicht regelmäßig verwenden, kommt es darauf an, ob Sie ein schutzwürdiges Interesse an ihr haben.
Ja, das kann ein Kündigungsgrund sein. Wer die Wohnung nur als gelegentliches Absteigquartier in der Nähe seiner Geschäfte nutzt, hat kein schutzwürdiges Wohnbedürfnis. Ihr Interesse an der Wohnung muss über bloße Bequemlichkeit hinausgehen und sie muss regelmäßig zum Wohnen verwendet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 16.11.2016, 38 R 164/16y-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Geschäftszahl
3Ob12/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* AG, *, vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei U*, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. November 2016, GZ 38 R 164/16y-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2016, GZ 56 C 186/14i-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„Die gerichtliche Aufkündigung vom 18. September 2014, AZ 56 C 186/14i des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wird aufgehoben.
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