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Darf gekündigt werden, wenn die Witwe das Geschäft weiterführt?

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Wer die Geschäftsräume tatsächlich benützt, spielt keine Rolle. Liegen zwischen dem Tod des Mieters und der Kündigung nur fünf Monate, will die Witwe den Betrieb fortführen und ist die Verlassenschaft absehbar bald abgeschlossen, kann nicht gesagt werden, dass kein schutzwürdiges Interesse auf Mieterseite mehr besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 23.05.2024 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

1) Wer die Geschäftsräume benützt, ist gleichgültig. 2) Wenn zwischen dem Tod des Mieters und der Einbringung der Kündigung lediglich ein Zeitraum von fünf Monaten liegt, die Witwe die Fortführung des Betriebes (Antiquitätentischlerei) beabsichtigt und das Verlassenschaftsverfahren in absehbarer Zeit beendet sein wird, kann nicht gesagt werden, daß auf Seite des Mieters kein schutzwürdiges Interesse besteht bzw in näherer Zukunft erwartet werden kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068845 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Gleichwertige Nutzung des Geschäftslokals

Ja. Verlegen Sie Ihren Betrieb woanders hin und dient das Lokal nur noch als Archiv, Lager oder Abstellraum, ist das keine gleichwertige Verwendung mehr. Fehlt überhaupt eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, liegt der Kündigungsgrund vor. Anders ist es, wenn das Lokal von Anfang an nur Nebenzwecken diente.

günstig für Vermieter Stillgelegter Betrieb im Geschäftslokal

Nein, für sich allein nicht. Maßgeblich ist, ob der Betrieb im Zeitpunkt der Aufkündigung stillgelegt war. Was danach geschieht, wird nur herangezogen, um zu beurteilen, ob Sie schon damals kein schutzwürdiges Interesse mehr hatten.

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