Darf ich als Witwe in der Ehewohnung bleiben?
günstig für Miteigentümer betrifft Witwe, Erben, Miteigentümer, Ehegatte
Nein, nicht in jedem Fall. Das gesetzliche Recht der Witwe, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, setzt voraus, dass der Verstorbene selbst entsprechende Rechte an dieser Wohnung hatte. War er nur Miteigentümer der Liegenschaft und benutzte die Wohnung bloß aufgrund einer Absprache unter den Miteigentümern, kann die Witwe damit eine Teilungsklage der anderen Miteigentümer nicht abwehren. Eine solche Benützungsregelung bedeutet auch keinen Verzicht auf die Teilung.
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Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.06.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Das gesetzliche Vorausvermächtnis der Witwe, in der ehelichen Wohnung weiter wohnen zu dürfen (§ 758 ABGB), setzt entsprechende Rechte des Erblassers an der Wohnung als Grundlage des Vermächtnisses voraus (Nachlaßzugehörigkeit). Wenn der Erblasser nur Miteigentümer der Liegenschaft war, auf der sich die Ehewohnung befand, und er die Wohnung nur aufgrund einer Benützungsregelung unter Miteigentümern benützte, kann die Witwe der Teilungsklage der Miteigentümer nicht das gesetzliche Vorausvermächtnis als Teilungshindernis entgegenhalten. Die Benützungsregelung ist auch nicht als Vereinbarung im Sinne des § 831 ABGB, also als Verzicht auf den Teilungsanspruch, anzusehen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107738 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 10 Ob 35/16v, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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