Muss die Befristung meines Mietvertrags unterschrieben sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn sich der Mieter, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, darauf einstellen konnte und davon ausgehen musste, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werde.OGH 4 Ob 48/25z, 11.04.2025
- Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht.OGH 6 Ob 185/16y, 24.10.2016
- Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss.OGH 1 Ob 237/13d, 23.01.2014
- Der unbedingte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen.OGH 2 Ob 196/11d, 22.12.2011
- Auch Verlängerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot.OGH 5 Ob 208/10i, 20.12.2010
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG.OGH 5 Ob 133/10k, 23.09.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 19.
- OGH 1 Ob 150/25b, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 48/25z, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 15/22b, 27.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 124/20h, 15.09.2020
- OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
- OGH 8 Ob 102/16g, 28.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 185/16y, 24.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 71/16a, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine wirksame Befristung muss aus der von beiden Seiten unterfertigten Vertragsurkunde zuverlässig hervorgehen, wer den Vertrag geschlossen hat und dass befristet wurde. Sie als Mieter müssen unter den gesamten Vertragstext unterschreiben. Für den Vermieter genügt eine Unterschrift auf der ersten Seite.
Eine Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und von Anfang an durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin feststeht. Ob ein Endtermin bestimmt ist, wird durch Auslegung ermittelt; entscheidend ist, wie der Mieter die Formulierung nach dem bekannten Willen des Vermieters verstehen musste.