Gilt mein Bauwerk auf gemietetem Grund als Raum?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.06.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier aber: Von Gärtnerei verwendeter Folientunnel ist keine „Räumlichkeit“.OGH 2 Ob 164/12z, 29.08.2013
- Hier: Werbemast.OGH 5 Ob 144/08z, 26.08.2008
- Hier: Schirmbar.OGH 7 Ob 31/06v, 29.03.2006
- Die in den Anwendungs- und damit Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG (und damit auch der Beurteilung nach § 2 desselben) fallen.OGH 7 Ob 250/03w, 10.11.2003
- Das zum Analogieschluss Anlass gebende Problem des Schutzes der Interessen an geschäftlich genutzten Räumlichkeiten, die ohne die Miete nicht Bestand haben könnten, durch rechtliche Sicherung des der Nutzung zugrunde liegenden Mietverhältnisses stellt sich bei einer Plakatwand nicht.OGH 3 Ob 515/93, 24.02.1993
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Es handelt sich um Räume, die ohne die Miete des Grundstückes nicht Bestand haben können.OGH 8 Ob 640/88, 31.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069255 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 Ob 67/21t, 29.06.2022, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Mietrechtsgesetz gilt nur für die Miete von Räumen. Mieten Sie ein Grundstück, um darauf einen Geschäftsraum zu errichten, fällt das jedenfalls dann nicht darunter, wenn der Raum nicht für eine dauernde geschäftliche Tätigkeit gedacht war.
Das Mietrechtsgesetz erfasst nach seinem Wortlaut grundsätzlich nur mehr die Miete von Räumen. Im Unterschied zum früheren Mietengesetz gilt es für andere Bestandobjekte also nicht.