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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2022 · Fall aus Burgenland

OGH 8 Ob 67/21t

Worum es ging: Muss mein Untervermieter mir den Schaden ersetzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beendet der Hauptmieter sein Mietverhältnis freiwillig, ohne auf die Untermiete Rücksicht zu nehmen, muss er dem Untermieter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Das gilt nicht, wenn er das Untermietverhältnis ohnehin auflösen hätte dürfen.

Wird ein unbebautes Grundstück überlassen, damit darauf eine Tankstelle mit Servicestation errichtet wird, liegt eine Miete vor. Auf ein solches Verhältnis werden die Regeln des Mietrechtsgesetzes über den Kündigungsschutz sinngemäß angewendet.

Ein Hilfsbegehren ist ein Anspruch, über den nur dann verhandelt und entschieden wird, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es schon in der Klage oder auch später im Rechtsstreit stellen.

Ist aus Ihrer Schilderung erkennbar, dass es Ihnen in Wahrheit um den weiteren Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses geht, darf das Gericht Ihr Begehren so verstehen. Ein an sich unzulässiges Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung kann dann umgedeutet werden. Es wird als Begehren auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses behandelt.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Entscheidend ist, wozu der Mietgegenstand nach dem Vertrag beim Abschluss dienen sollte. Diesem vereinbarten Zweck folgt die Einordnung als Wohnungs- oder Geschäftsraummiete.

Wird ein Sportplatz nicht zu geschäftlichen Zwecken vermietet, ist das Mietengesetz darauf nicht anzuwenden. Der besondere Schutz dieses Gesetzes greift in einem solchen Fall also nicht.

Das Mietrechtsgesetz gilt nur für die Miete von Räumen. Mieten Sie ein Grundstück, um darauf einen Geschäftsraum zu errichten, fällt das jedenfalls dann nicht darunter, wenn der Raum nicht für eine dauernde geschäftliche Tätigkeit gedacht war.

Ob ein Mietobjekt als Geschäftsraum gilt, richtet sich danach, zu welchem Zweck es bei Abschluss des Vertrags nach dem Willen der Parteien vermietet wurde. Wie es später tatsächlich verwendet wird, ist dafür nicht entscheidend.

Ein Unternehmen ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit. Dazu zählen neben den Betriebsmitteln auch der Standort, der wiederum den Kundenkreis beeinflusst, der Kundenkreis selbst und die Einrichtung.

Bauwerke, die auf einem gemieteten Grundstück errichtet werden und nicht dauerhaft dort bleiben sollen, gelten als Räume. Damit können die Regeln über die Miete von Räumen zur Anwendung kommen.

Ob ein Mietgegenstand Wohnzwecken dient, hängt davon ab, was die Parteien bei Abschluss des Vertrags gewollt haben oder was sie später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht haben. Ob dort Sie selbst, eintrittsberechtigte Personen oder andere wohnen, spielt keine Rolle.

Maßgeblich ist, was die Vertragsparteien beim Abschluss wollten: ob der Mietgegenstand zum Wohnen oder für ein Geschäft überlassen wurde. Ebenso zählt ein Zweck, den beide Seiten später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht haben.

Gegenüber dem Hauseigentümer verlieren Sie mit dem Ende der Hauptmiete Ihre Rechtsgrundlage und können sich ihm gegenüber auf nichts mehr berufen. Das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Hauptmieter besteht davon getrennt und endet nicht von selbst; ob es weiterbesteht, richtet sich nach dem Inhalt dieser Vereinbarung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1098 EO § 353 MRG § 1 MRG § 30 MRG § 33 MRG § 49 ZPO § 52 ZPO § 568

Entscheidungstext

75 Absätze, 23.360 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Geschäftszahl

8Ob67/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Y* B*, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. Dr. V* E*, 2. W* E*, 3. B* K*, 4. P* N*, 5. G* K*, 6. C* J*, 7. A* G*, 8. P* P*, 9. Dr. C* K*, 10. Dkfm. D* S*, 11. Dr. F* F*, 12. D* R*, 13. Mag. T* M*, 14. G* L*, 15. W* E*, 16. Dr. C* C*, 17. Mag. G* H*, 18. R* M*, 19. Mag. Dr. C* M*, 20. T* H*, 21. F* F*, 22. Mag. E* H*, 23. R* K*, 24. H* O*, 25. O* P*, 26. S* R*, 27. Ing. Mag. B* S*, 28. E* B*, 29. I* G*, 30. M* S*, 31. P* S*, 32. Ing. N* C*, 33. W* H*, 34. C* K*, 35. C* R*, 36. C* S*, 37. Mag. V* P*, 38. S* W*, alle vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, 39. G* K*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* B*, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei F*, vertreten durch Beck & Dornhöfer & Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen Feststellung und 7.351,56 EUR, über die Revisionen der klagenden Partei und der 39. Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2021, GZ 13 R 111/20a-65, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 30. April 2020, GZ 2 C 970/17w-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben.

A. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs nunmehr als Teilurteil lautet:

„1. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Bestandvertrag vom 1. 9. 1970 um ein den Bestimmungen der §§ 29 ff MRG unterliegendes Mietvertragsverhältnis handelt und dementsprechend die mit Schreiben vom 16. 10. 2018 von der Beklagten gegenüber dem Kläger außergerichtlich ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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