Kommt es beim Mieterschutz auf das ganze Haus an?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist nicht erfüllt, wenn nur ein einzelner Mietgegenstand, nicht aber das ganze Gebäude ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde (5 Ob 160/92 = WoBl 1993, 144; 5 Ob 1030/93 = JusExtra 1427 und 1428).OGH 5 Ob 240/97y, 24.06.1997
- Eine Verallgemeinerung, daß § 1 Abs 4 Z 1 MRG in allen Fällen so auszulegen wäre, als lautete er, nur solche Mietgegenstände, die unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem in dieser Gesetzesstelle genannten Stichtag errichtet worden seinen, sollten dem vollen Anwendungbereich des MRG unterstellt werden, lässt sich aus dem Gesetzesworlaut, über dessen äußersten Wortsinn nicht hinausgegangen werden darf, nicht ableiten.OGH 5 Ob 160/92, 09.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069277 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 31/25g, 30.10.2025
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Errichtung gilt die Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Neubau, Umbau, Aufbau, Einbau oder Zubau. Dieser Begriff deckt sich mit der Neuschaffung, wie sie auch an anderer Stelle des Mietrechtsgesetzes verwendet wird. Für die Auslegung kann daher auf die Rechtsprechung zur früheren Regelung zurückgegriffen werden.
Für die Frage, ob das Haus unter die Ausnahme fällt, zählt allein die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte. Auf deren Größe kommt es nicht an.