Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 15/23a
Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag ein Wort verwechselt wurde?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Lässt sich nicht feststellen, dass beide Seiten übereinstimmend etwas anderes wollten, wird der Vertrag nach seinem Wortlaut ausgelegt. Die Bedeutung eines Wortes ist dabei im Zusammenhang des ganzen Vertrags zu sehen. So kann sich auch eine Verwechslung der Wörter Mieter und Vermieter aufklären lassen.
Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich wird nach denselben Regeln ausgelegt wie jeder andere Vertrag. Maßgeblich sind die Absicht der Beteiligten und ein Verständnis, wie es im redlichen Verkehr üblich ist; auch die Umstände, die zum Vergleich geführt haben, werden berücksichtigt.
Ein Vergleich vor Gericht ist zugleich ein Vertrag und eine Handlung im Verfahren. Er darf so geschlossen werden, dass er erst später wirksam wird. Nicht möglich ist es, ihn mit einer Bedingung zu versehen, durch die er nachträglich wieder wegfällt.
Auch wenn ein Fall nur die Rechtsverhältnisse der Streitteile betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof offen stehen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Als gekündigter Mieter müssen Sie selbst beweisen, dass Sie kein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses trifft. Haben Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt, trifft Sie ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Ein Bestandverhältnis endet schon mit der Auflösungserklärung, und auch eine Klage gilt als solche Erklärung. Die beiden Seiten können jedoch vereinbaren, die Auflösung wieder rückgängig zu machen. Der Vertrag wird dann einvernehmlich fortgesetzt, mit oder ohne Änderung.
Hat der Vermieter den Vertrag wegen eines Mietzinsrückstands aufgehoben, wird diese Erklärung rückwirkend unwirksam, wenn Sie den Rückstand rechtzeitig zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie den Rückstand nicht grob verschuldet haben.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Die Frist zur Überprüfung einer Mietzinsvereinbarung beträgt drei Jahre und verlängert sich nach der Auflösung des Mietverhältnisses um sechs Monate. Wurde ein befristeter Mietvertrag wegen Zahlungsrückständen vorzeitig aufgelöst und können Sie das nicht mehr rückgängig machen, beginnt diese Verlängerung mit der Zustellung der Räumungsklage. Es kommt nicht erst auf die Rechtskraft eines Räumungsurteils an.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 07.12.2021, 16 Msch 13/21d-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.04.2022, 39 R 26/22w-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ABGB § 914 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 10 MRG § 16 MRG § 27 MRG § 30 MRG § 37
Entscheidungstext
43 Absätze, 16.385 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2023
Geschäftszahl
5Ob15/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers S*, vertreten durch Mag. Pia Maria Krebs, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin D*, vertreten durch Mag. Alexander Wall, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. April 2022, GZ 39 R 26/22w-16, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 7. Dezember 2021, GZ 16 Msch 13/21d-9, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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