Gilt mein Haus mit Geschäft noch als Zweifamilienhaus?
betrifft Mieter, Vermieter, Hauseigentümer
Geschäftsräume schaden dieser Einstufung nur, wenn sie selbständig vermietet werden können, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, und es kommt darauf an, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass unter Wohnungen auch Substandardwohnungen zu verstehen sind, ergibt sich aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG.OGH 5 Ob 154/00h, 15.06.2000
- Bei einem gemischten Objekt kann von einer Wohnung oder einem Wohnhaus nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht.OGH 2 Ob 104/99d, 15.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069367 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 177/20w, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 170/20s, 20.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
- MRG § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
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