Gilt die Ausnahme für Kleinhäuser bei mehreren Gebäuden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mehrere auf einem Grundbuchskörper befindliche Häuser sind in der Regel zusammenzuzählen.OGH 8 Ob 116/17t, 25.10.2017
- Entscheidend ist, dass sich mit den Begriffen "Haus", "Wohnhaus", "Gebäude" etc bestimmte Verkehrsanschauungen verbinden, die der Gesetzgeber offenbar für die Gesetzesauslegung nutzen wollte, indem er sich dieser landläufigen Begriffe bediente.OGH 5 Ob 134/99p, 26.05.1999
- Weitere Gebäude neben dem Einfamilienhaus beziehungsweise Zweifamilienhaus können für die Verfehlung der Teilausnahme vom MRG nur dann eine Rolle spielen, wenn sie sich auf derselben Liegenschaft (auf demselben Grundbuchskörper) befinden wie das zu beurteilende Objekt.OGH 5 Ob 134/99p, 26.05.1999
- Über Liegenschaftsgrenzen hinaus lässt sich der für die Einheit "Haus" ("Zweifamilienhaus", "Liegenschaft") erforderliche Zusammenhang mehrerer Gebäude nicht herstellen.OGH 5 Ob 141/95, 28.11.1995
- Bei der Vermietung einer Wohnung in einem tatsächlich und wirtschaftlich selbständigen Ausgedingshaus ist bei der Beurteilung des Begriffes "Wohnhaus" nicht auf den einheitlichen Grundbuchskörper, sondern auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen.OGH 8 Ob 601/92, 18.02.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069376 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 5 Ob 31/25g, 30.10.2025
- OGH 4 Ob 167/21v, 21.10.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 177/20w, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 55/17z, 04.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 87/16v, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Frage, ob das Haus unter die Ausnahme fällt, zählt allein die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte. Auf deren Größe kommt es nicht an.
Es kommt darauf an, wie viele selbständige Wohnungen bei der Errichtung des Hauses vorhanden waren, wie es die Baubewilligung ausweist. Neben den zwei Wohnungen darf es außer einem begünstigten Dachbodenausbau keine weiteren vermietbaren Räume geben, auch keine Geschäftsräume. Die Bauunterlagen sind dafür ein geeignetes Beweismittel.