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Gilt die Ausnahme für Kleinhäuser bei mehreren Gebäuden?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Liegenschaftseigentümer
Wem eine Liegenschaft mit mehreren Gebäuden und insgesamt mehr als zwei Wohnungen gehört, der ist nicht begünstigt, auch wenn eines dieser Gebäude für sich ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist. Er wird so behandelt wie der Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Der Eigentümer einer Liegenschaft mit mehreren, insgesamt mehr als zwei Wohnungen enthaltenden Gebäuden ist auch dann, wenn eines davon ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist, nicht in Bezug auf dieses Wohnhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG begünstigt, sondern dem Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen gleichzuhalten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069376 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Anzahl statt Größe der Mietobjekte

Für die Frage, ob das Haus unter die Ausnahme fällt, zählt allein die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte. Auf deren Größe kommt es nicht an.

günstig für Vermieter Zweifamilienhaus und Zeitpunkt der Errichtung

Es kommt darauf an, wie viele selbständige Wohnungen bei der Errichtung des Hauses vorhanden waren, wie es die Baubewilligung ausweist. Neben den zwei Wohnungen darf es außer einem begünstigten Dachbodenausbau keine weiteren vermietbaren Räume geben, auch keine Geschäftsräume. Die Bauunterlagen sind dafür ein geeignetes Beweismittel.

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