Welcher Zeitpunkt zählt bei der Frage nach zwei Wohnungen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da der objektive bauliche Zustand in der Regel mit der Baubewilligung übereinstimmt, wird in der Judikatur mitunter auf die Baubewilligung oder die rechtlichen Gegebenheiten verwiesen. Die Bauunterlagen sind daher ein geeignetes (Beweis-)Mittel zur Feststellung des baulichen Zustands.OGH 8 Ob 116/17t, 25.10.2017
- Zur Frage der weiteren Anwendbarkeit der zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF BGBl I 2001/161.OGH 8 Ob 87/08i, 05.08.2008
- Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein.OGH 7 Ob 244/03p, 05.11.2003
- Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein, insbesondere auch keine Geschäftsräume.OGH 7 Ob 519/96, 27.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069412 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 3 Ob 150/25t, 28.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 121/25p, 30.09.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 151/24b, 03.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 210/20a, 25.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 3 Ob 247/18x, 23.01.2019, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Waren bei Abschluss des Mietvertrags noch höchstens zwei Wohnungen oder Geschäftsräume vorhanden, stand aber schon fest, dass es bei Mietbeginn mehr sein werden, kommt es auf den Zustand bei Mietbeginn an. Die Ausnahme für kleine Häuser fällt dann weg und das Mietrechtsgesetz gilt für Sie in vollem Umfang.
Für die Ausnahme vom Mietrechtsgesetz kommt es nicht darauf an, dass das Wohnhaus weniger als drei selbständige Wohnungen hat. Entscheidend ist, dass es neben den zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren Räume gibt, die vermietet werden könnten.