OGH 2 Ob 210/20a
Worum es ging: Kommt ein Mietvertrag schon durch mündliche Einigung zustande?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Mietvertrag entsteht, sobald sich beide Seiten mit Abschlusswillen darüber einig sind, welcher Gegenstand gegen welchen Mietzins für welche Zeit zum Gebrauch überlassen wird. Diese Punkte müssen zumindest bestimmbar sein; das Ende kann auch offen bleiben.
Ja. Auch ein Objekt, das erst entstehen soll, darf vermietet werden. Der Vertrag ist deshalb nicht unwirksam.
Ein Miet- oder Pachtvertrag kommt zustande, sobald sich beide Seiten über den Gegenstand und den Zins geeinigt haben. Alle übrigen Punkte ergeben sich aus dem, was die Parteien gewollt haben. Lässt sich das nicht ermitteln, gelten die Regeln des Gesetzes.
Fällt ein Mietverhältnis grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, wird vermutet, dass dieses Gesetz gilt. Diese Vermutung kann nur widerlegen, wer eine bestimmte gesetzliche Ausnahme nachweist.
Als selbständige Wohnung gilt ein Gebäudeteil, der nach allgemeiner Auffassung eigenständig und baulich in sich abgeschlossen ist. Er muss außerdem geeignet sein, den Wohnbedarf von Menschen zu decken.
Für die Ausnahme vom Mietrechtsgesetz kommt es nicht darauf an, dass das Wohnhaus weniger als drei selbständige Wohnungen hat. Entscheidend ist, dass es neben den zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren Räume gibt, die vermietet werden könnten.
Es kommt darauf an, wie viele selbständige Wohnungen bei der Errichtung des Hauses vorhanden waren, wie es die Baubewilligung ausweist. Neben den zwei Wohnungen darf es außer einem begünstigten Dachbodenausbau keine weiteren vermietbaren Räume geben, auch keine Geschäftsräume. Die Bauunterlagen sind dafür ein geeignetes Beweismittel.
Ob die Ausnahme vom Mietrechtsgesetz für Ihr Objekt gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Vermietung. Spätere Umbauten ändern daran nichts, auch dann nicht, wenn sie auf Wunsch der antragstellenden Seite vorgenommen wurden.
Ja. Als Geschäftsräumlichkeit gilt jedes rundum abgeschlossene Gebilde, das geschäftlichen Zwecken dient; die Aufzählung im Gesetz nennt nur Beispiele. Es genügt, dass das Objekt diesen Zwecken dient, die Tätigkeit selbst muss nicht darin ausgeübt werden. Ein Zugang für die Allgemeinheit ist nicht nötig.
In der Regel nicht. Entscheidend ist, ob ein Raum selbständig vermietbar ist; Räume, die üblicherweise zu einem Haus gehören, etwa Abstellräume, Keller oder Garagen, bleiben außer Betracht. Das ändert sich, wenn ein solcher Raum tatsächlich eigens vermietet wurde.
Waren bei Abschluss des Mietvertrags noch höchstens zwei Wohnungen oder Geschäftsräume vorhanden, stand aber schon fest, dass es bei Mietbeginn mehr sein werden, kommt es auf den Zustand bei Mietbeginn an. Die Ausnahme für kleine Häuser fällt dann weg und das Mietrechtsgesetz gilt für Sie in vollem Umfang.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Dornbirn, 29.05.2020, 3 C 940/19t-15
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 01.09.2020, 3 R 169/20f-19
Zitierte Paragrafen
MRG § 1 MRG § 30 ZPO § 50 ZPO § 560
Entscheidungstext
64 Absätze, 16.809 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Geschäftszahl
2Ob210/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* GmbH, *, vertreten durch Mag. Natalie König-Bechter, LL.M., Rechtsanwältin in Bregenz, gegen die beklagte Partei l* e.U., *, vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Aufkündigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 1. September 2020, GZ 3 R 169/20f-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 29. Mai 2020, GZ 3 C 940/19t-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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