Ist ein Stapelparkplatz oder Folientunnel ein Raum?
betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmer
Nein. Ein Raum ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde, wobei fünf begrenzende Flächen genügen. Bei versenkbaren Stapelparkplätzen und bei einem Folientunnel fehlt diese Abgrenzung; bei einer ganzen Messehalle ist sie dagegen gegeben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ein "Raum" ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde. Eine fünfflächige Begrenzung ist ausreichend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht: von Gärtnerei verwendeter Folientunnel.OGH 2 Ob 164/12z, 29.08.2013
- Hier: Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt grundsätzlich §1 Abs1 MRG.OGH 3 Ob 27/07b, 13.07.2007
- Bei zwei übereinander angeordneten Stapelparkplätzen, die mit einer Hebevorrichtung derart bewegt werden, dass die untere Abstellfläche in den Boden versenkt wird, um die Zu- und Abfahrt auf die obere Abstellfläche zu ermöglichen, handelt es sich nicht um eine Räumlichkeit iSd § 1 Abs 1 MRG; das MRG ist auf die Vermietung derartiger Stellplätze nicht anzuwenden, weil die 5-flächige Begrenzung nicht immer vorhanden ist.OGH 3 Ob 11/05x, 20.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069446 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 36/20k, 29.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 144/17p, 23.10.2017
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
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