OGH 5 Ob 144/17p
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Nein. Ein Raum ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde, wobei fünf begrenzende Flächen genügen. Bei versenkbaren Stapelparkplätzen und bei einem Folientunnel fehlt diese Abgrenzung; bei einer ganzen Messehalle ist sie dagegen gegeben.
Ein vom gesetzlichen Nutzflächenschlüssel abweichender Verteilungsschlüssel muss deutlich vereinbart werden. Es genügt nicht, dass im Mietvertrag zu Ihrem Nachteil ein unrichtiger Anteil eingesetzt wurde. Auch bei gleichlautenden Einzelvereinbarungen muss jede den gesamten Schlüssel enthalten, nicht nur Ihren eigenen Anteil.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tulln, 24.06.2016, 2 Msch 2/15z-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 AußStrG § 71 AußStrG § 78 KSchG § 6 MRG § 1 MRG § 37 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 9 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 19 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
64 Absätze, 25.489 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2017
Geschäftszahl
5Ob144/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Maria S*, 2. Alfred S*, beide vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* regGenmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 14 Abs 1, 16, 22 Abs 1 Z 7 und 10 WGG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Teilsachbeschluss und Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 26. April 2017, GZ 7 R 149/16s-38, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 24. Juni 2016, GZ 2 Msch 2/15z-29, teilweise bestätigt, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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