Ist Feuchtigkeit in meiner Eigentumswohnung ein Schaden am Haus?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 15.11.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 28 Abs 1 Z 1 WEG.OGH 5 Ob 142/19x, 24.09.2019
- Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Erhaltung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinn des § 3 MRG fallen nicht in die Verwaltungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern obliegen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer. Solche Ansprüche sind nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG bei Untätigkeit der verwaltenden Mehrheit durchzusetzen (5 Ob 180/98a ua).OGH 5 Ob 162/99f, 15.06.1999
- Hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG, Fußbodensanierung: der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, muss entfernt und wieder aufgetragen werden; damit wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses.OGH 5 Ob 2151/96a, 12.06.1996
- Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Behebung von Schimmelbildung.OGH 5 Ob 2060/96v, 12.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069886 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 5 Ob 178/21v, 15.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 212/20t, 01.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 2/20k, 14.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 142/19x, 24.09.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.