OGH 5 Ob 142/19x
Worum es ging: Ist Feuchtigkeit in meiner Eigentumswohnung ein Schaden am Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ist die Boden- oder Dachkonstruktion eines einzelnen Wohnungseigentumsobjekts gefährdet, gilt das immer als ernster Schaden des Hauses, weil ein Einsturz das ganze Haus betrifft. Das trifft auch auf drohende Durchnässungen des Mauerwerks zu, selbst wenn sie nur in einer einzigen Wohnung auftreten. Für solche Arbeiten ist nicht der einzelne Eigentümer, sondern die Gemeinschaft zuständig.
Das hängt vom Ausmaß ab. Ernst ist ein Schaden nur, wenn er die ordentliche Benützung unmöglich macht und ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht; ist Schimmel in das Mauerwerk oder den Verputz eingedrungen, ist die Bausubstanz betroffen. Muss der Verputz großflächig erneuert werden, ist das Sache des Vermieters, kleinere Ausbesserungen bleiben bei Ihnen.
Für Einrichtungen im Bereich Ihres Zubehörs zur Eigentumswohnung, die nur Ihnen dienen, müssen Sie selbst für die Erhaltung sorgen. Die Gemeinschaft ist nur zuständig, wenn ein ernster Schaden des Hauses vorliegt oder die Einrichtung eine Aufgabe für das ganze Haus oder andere Objekte erfüllt.
Ohne besonderen Vertrag haftet Ihnen die Eigentümergemeinschaft nur nach den allgemeinen Regeln für unerlaubte Handlungen, wenn sie ihre Pflicht zur Wegsicherung verletzt. Ihr Mietvertrag hilft dabei nicht, weil die Eigentümergemeinschaft nicht Ihre Vertragspartnerin ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Grieskirchen, 28.01.2019, 3 C 444/17m-38
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 15.05.2019, 23 R 33/19w-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1296 ABGB § 1299 ABGB § 1315 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.321 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob142/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Holter – Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *, vertreten durch Mag. Kurt Ehninger, Rechtsanwalt in Linz, und ihren Nebenintervenienten R*, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Mair, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 15. Mai 2019, GZ 23 R 33/19w-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 28. Jänner 2019, GZ 3 C 444/17m-38, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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