Kann mein Mietvertrag auch ohne Schriftstück einvernehmlich enden?
betrifft Mieter, Vermieter
Ja. Neben den im Mietrechtsgesetz genannten Fällen bleiben die allgemeinen Gründe bestehen, mit denen ein Vertrag endet, etwa die einvernehmliche Auflösung. Diese ist an keine Form gebunden und kann sich auch aus dem Verhalten beider Seiten ergeben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
§ 29 MRG läßt die sich schon ergebenden allgemeinen Endigungsgründe (wie zB die einverständliche Auflösung) unberührt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Auflösung ist dabei formfrei und selbst schlüssig möglich.OGH 2 Ob 620/87, 28.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070093 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 3 Ob 143/25p, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 12/21i, 18.02.2021
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
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