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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.02.2021

OGH 6 Ob 12/21i

Worum es ging: Ist mein Mietvertrag beendet, wenn ich außergerichtlich gekündigt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht schon dadurch allein. Eine außergerichtliche Aufkündigung gilt als Angebot, den Vertrag einvernehmlich aufzulösen. Angenommen ist dieses Angebot nur dann, wenn der Vermieter sich so verhält, dass unter Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel daran bleibt.

Nein, dazu ist er grundsätzlich nicht verpflichtet. Sein Schweigen allein bedeutet daher noch nicht, dass er der Auflösung zustimmt. Erst zusätzliche eindeutige Handlungen, etwa eine Neuvermietung oder die Annahme der Schlüssel, lassen auf eine Zustimmung schließen.

Ja, das kann zu einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses führen. Weil Sie damit zugleich auf Ihren Kündigungsschutz verzichten, sind an ein bloß stillschweigendes Verhalten strenge Anforderungen zu stellen. Die vom Vermieter angenommene Rückgabe der Schlüssel kann zusammen mit weiteren Umständen für eine solche Auflösung sprechen.

Die Schutzbestimmungen des Mietrechts gelten im Zweifel zwingend zu Ihren Gunsten; eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Nachträglich können Sie auf bereits entstandene Rechte zwar verzichten, aber nur dann, wenn der wirtschaftliche und soziale Druck weggefallen ist.

Nur, wenn Ihre Zwangslage als Mieter damals schon weggefallen war. Solange sie andauert, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Wann sie endet, hängt vom Einzelfall ab; in der Regel kann auf die Übergabe der Wohnung abgestellt werden, die Unterschrift unter den Mietvertrag genügt nicht immer.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.

Ja. Sie und Ihr Vermieter können einen unbefristeten Vertrag nachträglich in einen befristeten ändern oder die Auflösung zu einem bestimmten Termin vereinbaren. Das gilt aber nur, solange die Vereinbarung nicht dazu dient, den Mieterschutz zu umgehen.

Der Mieterschutz hindert Sie nicht daran, den Mietvertrag selbst zum vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Auch eine während der Mietzeit übernommene Verpflichtung, das Objekt zu einem bestimmten Termin zu räumen, ist zulässig. Sie gilt aber nur, wenn Sie bei dieser Einigung nicht unter Druck standen; darauf kann sich nur der Mieter berufen.

Sie dürfen sich während eines laufenden Mietvertrages verpflichten, die Wohnung zu einem bestimmten Termin zu räumen, und damit auf Ihre Vorteile verzichten. Das Gesetz will Sie nur vor einer einseitigen und willkürlichen Auflösung durch den Vermieter und vor Umgehungen schützen, etwa vor einem Räumungsvergleich, der vor oder gleichzeitig mit dem Mietvertrag geschlossen wird. Die Vereinbarung ist auch gültig, wenn sie erst später umgesetzt wird, Sie dürfen dabei aber nicht unter Druck gestanden sein; unter Druck stehen Sie so lange, bis der Mietvertrag in allen Punkten fertig ist.

Ja. Neben den im Mietrechtsgesetz genannten Fällen bleiben die allgemeinen Gründe bestehen, mit denen ein Vertrag endet, etwa die einvernehmliche Auflösung. Diese ist an keine Form gebunden und kann sich auch aus dem Verhalten beider Seiten ergeben.

Ob durch die Annahme von Mietzahlungen und durch Mietvorschreibungen stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses ist nur dann unwirksam, wenn Sie als Mieter unter Druck standen; ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Mietvertrag zählt daher nicht. Sonst gilt Vertragsfreiheit: Eine Einigung über Auflösung und Räumung während des Mietverhältnisses ist wirksam, auch wenn sie erst später umgesetzt werden soll. Wird damit aber nur eine ohnehin nicht durchsetzbare Befristung bekräftigt, reicht das nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 MRG § 16 MRG § 27 MRG § 33 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 10.111 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Geschäftszahl

6Ob12/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Singer & Kessler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2020, GZ 19 R 23/20y-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 31. März 2020, GZ 28 C 187/19h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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