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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 143/25p

Worum es ging: Kann ich auf ein Recht auch ohne ausdrückliche Erklärung verzichten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auf ein Recht kann man nicht nur ausdrücklich verzichten, sondern auch stillschweigend durch sein Verhalten. Ein Verzicht kann außerdem zugunsten einer dritten Person vereinbart werden. Nimmt die begünstigte Person den Verzicht an, ist er verbindlich, ohne dass dafür eine bestimmte Frist gilt.

Erklärt der Vermieter eindeutig, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, verlängert sich der befristete Vertrag nicht stillschweigend. Diese Erklärung muss nicht bei Gericht erfolgen, sie kann auch außergerichtlich abgegeben werden. Sie zählt aber nur, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird.

Ja. Sie und Ihr Vermieter können einen unbefristeten Vertrag nachträglich in einen befristeten ändern oder die Auflösung zu einem bestimmten Termin vereinbaren. Das gilt aber nur, solange die Vereinbarung nicht dazu dient, den Mieterschutz zu umgehen.

Der Mieterschutz hindert Sie nicht daran, den Mietvertrag selbst zum vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Auch eine während der Mietzeit übernommene Verpflichtung, das Objekt zu einem bestimmten Termin zu räumen, ist zulässig. Sie gilt aber nur, wenn Sie bei dieser Einigung nicht unter Druck standen; darauf kann sich nur der Mieter berufen.

Sie dürfen sich während eines laufenden Mietvertrages verpflichten, die Wohnung zu einem bestimmten Termin zu räumen, und damit auf Ihre Vorteile verzichten. Das Gesetz will Sie nur vor einer einseitigen und willkürlichen Auflösung durch den Vermieter und vor Umgehungen schützen, etwa vor einem Räumungsvergleich, der vor oder gleichzeitig mit dem Mietvertrag geschlossen wird. Die Vereinbarung ist auch gültig, wenn sie erst später umgesetzt wird, Sie dürfen dabei aber nicht unter Druck gestanden sein; unter Druck stehen Sie so lange, bis der Mietvertrag in allen Punkten fertig ist.

Ja. Neben den im Mietrechtsgesetz genannten Fällen bleiben die allgemeinen Gründe bestehen, mit denen ein Vertrag endet, etwa die einvernehmliche Auflösung. Diese ist an keine Form gebunden und kann sich auch aus dem Verhalten beider Seiten ergeben.

Ein Miteigentümer, dem bestimmte Räume der gemeinsamen Liegenschaft zur Nutzung zugewiesen sind, darf für alle Miteigentümer vermieten. Auch wenn er das nicht ausdrücklich sagt, handelt er im Zweifel als Vertreter aller Miteigentümer. Ihr Mietverhältnis kommt daher mit allen Miteigentümern zustande, unabhängig davon, ob mit deren Anteilen Wohnungseigentum verbunden ist.

Eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses ist nur dann unwirksam, wenn Sie als Mieter unter Druck standen; ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Mietvertrag zählt daher nicht. Sonst gilt Vertragsfreiheit: Eine Einigung über Auflösung und Räumung während des Mietverhältnisses ist wirksam, auch wenn sie erst später umgesetzt werden soll. Wird damit aber nur eine ohnehin nicht durchsetzbare Befristung bekräftigt, reicht das nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1114 ABGB § 863 MRG § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 569

Entscheidungstext

32 Absätze, 7.643 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Geschäftszahl

3Ob143/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2025, GZ 39 R 64/25p-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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