Muss ich beweisen, dass mein Geschäftslokal wieder aufsperrt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen, ist die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war.OGH 6 Ob 125/09i, 18.09.2009
- Die Gründe, aus denen eine Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Bestätigung berechtigterweise zu erwarten ist, müssen in dem für die Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret fassbar sein.OGH 7 Ob 634/91, 20.02.1992
- Einleiten eines Verfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses, dessen Erledigung abgewartet wird, reicht nicht.OGH 7 Ob 549/91, 27.06.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 8 Ob 87/25i, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 218/21d, 16.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 98/18z, 03.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Will der Vermieter kündigen, muss er den Kündigungsgrund beweisen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass es sich beim Mietobjekt zumindest überwiegend um Wohnräume handelt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, geht das zu seinen Lasten.
Das muss derjenige beweisen, der kündigt, also in der Regel der Vermieter. Grundsätzlich wird angenommen, dass ein Mietverhältnis über eine Wohnung oder ein Geschäftslokal dem Mieterschutz unterliegt. Eine Ausnahme davon muss der Vermieter ausdrücklich behaupten und nachweisen.