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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.08.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 87/25i

Worum es ging: Verliere ich mein Recht, wenn ich ein Jahr nichts unternehme?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.

Für einen stillschweigenden Verzicht müssen Sie nicht unbedingt tätig werden. Auch ein passives Verhalten reicht aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass der Verzicht ernstlich gewollt war.

Ein stillschweigender Verzicht auf einen Kündigungsgrund liegt nur vor, wenn das Zuwarten des Vermieters keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass er den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will. Der Mieter muss also wissen oder aus dem Verhalten des Vermieters mit Recht ableiten können, dass dieser den vollen Sachverhalt kennt. Zudem dürfen dem Mieter keine Umstände bekannt sein, die das Zuwarten aus einem anderen Grund erklären.

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Auflösungsgründe und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen.

Ob eine Aufkündigung zulässig ist, wird ausschließlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt. Was später geschieht, bleibt dafür außer Betracht.

Kündigt Ihnen der Vermieter das Geschäftslokal, weil dort keine Geschäftstätigkeit mehr stattfindet, müssen Sie als Mieter behaupten und beweisen, dass Sie die vereinbarte oder eine gleichwertige Tätigkeit in naher Zukunft wieder aufnehmen.

Weist der Vermieter nach, dass Sie das Mietobjekt nicht verwenden, ist die Kündigung damit noch nicht entschieden. Sie können sie noch abwehren, wenn Sie nachweisen, dass eine vertragsgemäße Verwendung in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist.

Sperren Sie Ihr Geschäftslokal vorübergehend wegen Umbauarbeiten zu, ist das kein Kündigungsgrund, solange die Wiederaufnahme des Verkaufs sicher zu erwarten ist. Auch eine Verzögerung durch widrige Umstände wie eine Krankheit ändert daran nichts.

Ob eine Miete als Wohnungsmiete oder als Geschäftsraummiete gilt, richtet sich danach, was die Parteien beim Abschluss des Vertrags gewollt oder später einvernehmlich geändert haben. Die Regel über die geschäftliche Verwendung soll verhindern, dass gemietete Geschäftsräume in eine nicht gleichwertige Nutzung umgewandelt werden.

Nein, für sich allein nicht. Maßgeblich ist, ob der Betrieb im Zeitpunkt der Aufkündigung stillgelegt war. Was danach geschieht, wird nur herangezogen, um zu beurteilen, ob Sie schon damals kein schutzwürdiges Interesse mehr hatten.

Im Zweifel wird nicht angenommen, dass der Vermieter stillschweigend auf sein Kündigungsrecht verzichtet hat. Wer sich als Mieter auf einen solchen Verzicht beruft, muss ihn beweisen.

Ob nach den Umständen des einzelnen Falls ein Verzicht auf ein Recht anzunehmen ist, hängt von diesem Fall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin in der Regel keine bedeutsame Rechtsfrage.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.709 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

8Ob87/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T* OG, *, und 2. „*“ * GmbH, *, beide vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Univ.-Prof. Dr. B*, und 2. Dr. J*, beide vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2025, GZ 38 R 270/24y-44.2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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