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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 98/18z

Worum es ging: Wann prüft das Gericht, ob die Kündigung zulässig war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Aufkündigung zulässig ist, wird ausschließlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt. Was später geschieht, bleibt dafür außer Betracht.

Kündigt Ihnen der Vermieter das Geschäftslokal, weil dort keine Geschäftstätigkeit mehr stattfindet, müssen Sie als Mieter behaupten und beweisen, dass Sie die vereinbarte oder eine gleichwertige Tätigkeit in naher Zukunft wieder aufnehmen.

Weist der Vermieter nach, dass Sie das Mietobjekt nicht verwenden, ist die Kündigung damit noch nicht entschieden. Sie können sie noch abwehren, wenn Sie nachweisen, dass eine vertragsgemäße Verwendung in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist.

Ob ein schutzwürdiges Interesse besteht, wird nicht nur nach den Umständen im Zeitpunkt der Aufkündigung beurteilt. Auch die Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, werden berücksichtigt.

Sperren Sie Ihr Geschäftslokal vorübergehend wegen Umbauarbeiten zu, ist das kein Kündigungsgrund, solange die Wiederaufnahme des Verkaufs sicher zu erwarten ist. Auch eine Verzögerung durch widrige Umstände wie eine Krankheit ändert daran nichts.

Ja. Wer gemietete Büroräume nur mehr ganz selten aufsucht und dort bloß Akten lagert, verwendet sie nicht regelmäßig für die vereinbarte geschäftliche Tätigkeit. Der Vermieter kann den Mietvertrag dann aus diesem Grund kündigen.

Ob eine Miete als Wohnungsmiete oder als Geschäftsraummiete gilt, richtet sich danach, was die Parteien beim Abschluss des Vertrags gewollt oder später einvernehmlich geändert haben. Die Regel über die geschäftliche Verwendung soll verhindern, dass gemietete Geschäftsräume in eine nicht gleichwertige Nutzung umgewandelt werden.

Dieser Kündigungsgrund greift nur, wenn eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit fehlt. Maßgeblich ist, ob der Betrieb in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form geführt wird.

Nein, für sich allein nicht. Maßgeblich ist, ob der Betrieb im Zeitpunkt der Aufkündigung stillgelegt war. Was danach geschieht, wird nur herangezogen, um zu beurteilen, ob Sie schon damals kein schutzwürdiges Interesse mehr hatten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 5.586 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob98/18z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2018, GZ 39 R 344/17b-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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