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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.03.2022 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 218/21d

Worum es ging: Muss ich beweisen, dass mein Geschäftslokal wieder aufsperrt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kündigt Ihnen der Vermieter das Geschäftslokal, weil dort keine Geschäftstätigkeit mehr stattfindet, müssen Sie als Mieter behaupten und beweisen, dass Sie die vereinbarte oder eine gleichwertige Tätigkeit in naher Zukunft wieder aufnehmen.

Weist der Vermieter nach, dass Sie das Mietobjekt nicht verwenden, ist die Kündigung damit noch nicht entschieden. Sie können sie noch abwehren, wenn Sie nachweisen, dass eine vertragsgemäße Verwendung in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist.

Ob ein schutzwürdiges Interesse besteht, wird nicht nur nach den Umständen im Zeitpunkt der Aufkündigung beurteilt. Auch die Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, werden berücksichtigt.

Sperren Sie Ihr Geschäftslokal vorübergehend wegen Umbauarbeiten zu, ist das kein Kündigungsgrund, solange die Wiederaufnahme des Verkaufs sicher zu erwarten ist. Auch eine Verzögerung durch widrige Umstände wie eine Krankheit ändert daran nichts.

Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes Zielpublikum machen die geschäftliche Tätigkeit für sich allein ungleichwertig. Diese Umstände allein rechtfertigen daher noch keine Kündigung.

Haben Sie ein Gassenlokal als Verkaufsraum gemietet, ist die Nutzung als Lager- und Schauraum keine gleichwertige Verwendung. Der Vermieter kann sich daher auf diesen Kündigungsgrund stützen.

Wird ein Gassenlokal nur mehr als Magazin verwendet, liegt ein Kündigungsgrund vor. Dem steht es gleich, wenn ein Verkaufslokal nur mehr als Lager dient und durchschnittlich nur einmal im Monat ein Kunde kommt, um Ware zu besichtigen und zu kaufen.

Ja. Verlegen Sie Ihren Betrieb woanders hin und dient das Lokal nur noch als Archiv, Lager oder Abstellraum, ist das keine gleichwertige Verwendung mehr. Fehlt überhaupt eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit, liegt der Kündigungsgrund vor. Anders ist es, wenn das Lokal von Anfang an nur Nebenzwecken diente.

Dieser Kündigungsgrund greift nur, wenn eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit fehlt. Maßgeblich ist, ob der Betrieb in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form geführt wird.

Nein, für sich allein nicht. Maßgeblich ist, ob der Betrieb im Zeitpunkt der Aufkündigung stillgelegt war. Was danach geschieht, wird nur herangezogen, um zu beurteilen, ob Sie schon damals kein schutzwürdiges Interesse mehr hatten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO Art. 41 ZPO § 502

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.697 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Geschäftszahl

2Ob218/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Peter Karlberger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2021, GZ 40 R 125/21k-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 19. März 2021, GZ 5 C 147/19s-37, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.154,35 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 228 EUR Barauslagen und 154,39 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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