OGH 10 Ob 4/16k
Worum es ging: Wann ist eine verspätete Mietzahlung ein grobes Verschulden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine verspätete Zahlung des Mietzinses als grobes Verschulden zu werten ist, lässt sich nicht starr festlegen. Den Gerichten steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es kommt also auf den einzelnen Fall an.
Stellt das Gericht den offenen Mietzins fest, dient das dazu, Ihnen als Mieter den geschuldeten Betrag klar vor Augen zu führen. Sie können dann noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zahlen und damit die Kündigung oder die Räumung abwenden. Voraussetzung ist, dass Sie an der bisherigen Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft.
Ein grobes Verschulden setzt ein besonders hohes Maß an Sorglosigkeit voraus. Es liegt vor, wenn Ihnen vorzuwerfen ist, dass Sie die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt haben. Bloße Nachlässigkeit reicht dafür nicht.
Als gekündigter Mieter müssen Sie selbst beweisen, dass Sie kein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Mietzinses trifft. Haben Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt, trifft Sie ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung.
Klagt der Vermieter neben der Auflösung auch auf Zahlung des Rückstands, auf den er die Auflösungserklärung stützt, entfällt der sonst vorgesehene Beschluss über den Rückstand. Trifft Sie kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand, muss zunächst die Rechtskraft der Entscheidung über das Zahlungsbegehren abgewartet werden. So bleibt Ihnen die Möglichkeit, den Mietzinsrückstand noch zu bezahlen.
Klagt der Vermieter wegen eines Mietzinsrückstands auf Räumung und wenden Sie ein, wegen Mängeln weniger oder gar nichts zu schulden, muss das Gericht zuerst mit Beschluss über die Höhe des Rückstands entscheiden. Das gilt auch dann, wenn über die geschuldete Miethöhe selbst kein Streit besteht.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Wenn Sie wegen eines Mangels weniger Miete zahlen wollen, müssen Sie dem Vermieter zuvor anzeigen, dass eine Ausbesserung nötig ist. Ohne diese Anzeige steht Ihnen die Minderung nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 09.12.2015, 23 R 102/15m-64
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ABGB § 1097 EO § 42 EO § 45 MRG § 30 MRG § 33 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 506 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 6.219 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2016
Geschäftszahl
10Ob4/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Helmut Leitner, Mag. Roland Stöglehner, Mag. Thomas Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Günter Geusau, Rechtsanwalt in Wels, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2015, GZ 23 R 102/15m-64, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag der beklagten Partei auf Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 2a EO wird zurückgewiesen.
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