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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.11.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 164/24i

Worum es ging: Darf ich den Gang vor meiner Wohnung absperren?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch ein Gangteil, der nur zu einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Geschäftslokal führt und allein von dessen Nutzer benützt wird, ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und darf von allen übrigen Miteigentümern mitbenützt werden. Beeinträchtigen die anderen Ihren Zu- und Abgang, können Sie verlangen, dass sie dieses Verhalten unterlassen. Sie dürfen den Gang aber nicht eigenmächtig abteilen oder absperren, auch nicht mit Zustimmung der Mehrheit.

Klagt der Vermieter den Mietzins ein, prüft der Richter im Rechtsstreit die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses und des Anteils an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben selbständig als Vorfrage. Das gilt nur, solange darüber nicht bereits ein eigenes Verfahren bei Gericht oder Gemeinde anhängig ist.

An einer Wohnung, die für den Hausbesorger der Liegenschaft bestimmt ist, kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Vereinbarungen, die das dennoch vorsehen, sind unwirksam, und darauf gestützte Eintragungen im Grundbuch sind von vornherein nichtig.

Teile des Hauses, die andere mitbenützen müssen, um ihre eigenen oder gemeinsamen Rechte ausüben zu können, sind allgemeine Teile der Liegenschaft. An ihnen kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Geschieht es doch, sind die Widmung, die Nutzwertfestsetzung und die darauf aufbauenden Eintragungen nichtig.

Wer nicht über den erforderlichen Mindestanteil an der Liegenschaft verfügt, kann kein Wohnungseigentum erwerben. Der Wohnungseigentumsvertrag ist dann nichtig. Damit ist auch die darauf gestützte Eintragung im Grundbuch nichtig.

An Teilen, die schon nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit nicht selbständig und ausschließlich benützt werden können, kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Es müssen sie nicht alle Miteigentümer benützen können. Es genügt, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ABGB § 835 WEG 2002 § 9

Entscheidungstext

42 Absätze, 21.174 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Geschäftszahl

5Ob164/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I*, 2. H*, ebenda, beide vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz, Dr. Alfred Schmidt, Mag. Stefan M. Rass, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger, Dr. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. März 2024, GZ 2 R 210/23f-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 26. September 2023, GZ 12 C 322/22s-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei habe es zu unterlassen, die ausschließlich den klagenden Parteien zugeordnete und gemäß dem einen integrierten Bestandteil bildenden Lageplan (./D) dargestellte Fläche im Ausmaß von 15,15 m2, bezeichnet als 'Top 4 Zufahrt/Zugang' der Liegenschaft EZ * KG * zu benützen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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