Wird mein Aufschlag mit meiner eigenen Miete verglichen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 03.08.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beurteilung, dass ein Untermietzins, der die vom Hauptmieter erbrachten Leistungen um 91 % übersteigt, noch keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG sei, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.OGH 1 Ob 27/15z, 19.03.2015
- Die Judikatur dazu nimmt ein unverhältnismäßig hohes Entgelt in jenen Fällen an, in denen eine Überschreitung um 100 % oder mehr vorliegt.OGH 5 Ob 121/08t, 09.09.2008
- Hier: Hier: Aufschlag von rund 54 % ist zulässig.OGH 9 Ob 88/03m, 27.08.2003
- Unverhältnismäßigkeit bei Übersteigen der Leistungen der Untermieter um mehr als einhundert Prozent.OGH 7 Ob 682/90, 10.01.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070620 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 8 Ob 60/23s, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 2/16s, 10.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird Ihnen als Mieter wegen einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung gekündigt, müssen Sie selbst vorbringen und beweisen, welche eigenen Leistungen Sie dem Dritten erbracht haben. Nur solche Leistungen können die Frage der Unverhältnismäßigkeit zu Ihren Gunsten beeinflussen.
Nein. Dass Ihr Vermieter die Untervermietung gestattet hat, gibt Ihnen für sich noch nicht das Recht, daraus einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen. Etwas anderes gilt nur bei weitergehenden Abmachungen; diese können auch stillschweigend zustande kommen.