Was wird verglichen, wenn ich meine Wohnung untervermiete?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 03.08.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die zulässigen Zuschläge, die noch keine "unverhältnismäßig hohe Gegenleistung" darstellen, sind - abgesehen von sonstigen vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen - auf den Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten, Umsatzsteuer und Erhaltungsbeitrag zu beziehen.OGH 9 Ob 88/03m, 27.08.2003
- Zu den vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen zählt auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände.OGH 9 Ob 97/97y, 27.08.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068242 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 8 Ob 60/23s, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 122/20b, 22.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 13/18k, 21.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/16s, 10.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird Ihnen als Mieter wegen einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung gekündigt, müssen Sie selbst vorbringen und beweisen, welche eigenen Leistungen Sie dem Dritten erbracht haben. Nur solche Leistungen können die Frage der Unverhältnismäßigkeit zu Ihren Gunsten beeinflussen.
Vermieten Sie mehrere Teile der Wohnung gleichzeitig unter, wird nicht jede Untermiete für sich betrachtet. Für die Frage, ob Sie unverhältnismäßig viel einnehmen, zählen alle Einnahmen zusammen. Maßgeblich ist der Gesamterlös aus allen laufenden Untermietverhältnissen.