Muss der Hersteller vor Gefahren warnen, die jedem klar sind?
betrifft Konsumenten, Käufer, Hersteller, Händler, Geschädigte
Wovon die betroffenen Käufer und Benutzer ohnehin aus allgemeiner Erfahrung wissen, muss nicht eigens Inhalt einer Warnung sein. Entscheidend ist, was ein durchschnittlicher Benutzer berechtigterweise an Sicherheit erwarten darf.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers sind entscheidend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gemäß Art 59 Abs 1 lit c der RL 2001/83/EG und § 11 Abs 2 GebrauchsinformationsVO 2008 ist bei Verfassung der Gebrauchsinformation nicht bloß auf einen durchschnittlichen Anwender abzustellen, sondern auch die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024
- Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine.OGH 3 Ob 168/14y, 22.10.2014
- Es liegt nicht im Erfahrungswissen eines durchschnittlichen typischen Verbrauchers, dass mit kohlensäurehaltigem Inhalt befüllte Glasflaschen nach deren Bruch explosionsartig zerbersten.OGH 6 Ob 215/11b, 13.09.2012
- Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund.OGH 1 Ob 216/11p, 24.11.2011
- Hier: Lötlampe.OGH 5 Ob 108/04z, 29.10.2004
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Erwartungen eines Produktbenutzers von der Sicherheit eines Produktes sind nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird.OGH 5 Ob 108/04z, 29.10.2004
- Eine Instruktion darüber, dass erkennbar aneinander reibende Metallteile (hier: einer Schaukelanlage) geschmiert, bzw regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls ausgetauscht werden müssen, ist nicht erforderlich.OGH 9 Ob 109/03z, 17.03.2004
- Kunden in einem Selbstbedienungsmarkt sind grundsätzlich selbst gehalten, hinsichtlich eines von ihnen gewünschten Produktes allenfalls eine Beratung durch das Personal zu begehren. Nur hinsichtlich eines Produktes, bei dem einer Instruktions-bzw Warnpflicht nicht schon durch dem Produkt beigegebene schriftliche Hinweise Genüge getan wurde, wäre der Betreiber eines Selbstbedienungsmarktes gehalten, für eine entsprechende Information der Kunden allenfalls auch durch persönliche Beratung selbst von vornherein Sorge zu tragen.OGH 7 Ob 245/02h, 13.11.2002
- Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles.OGH 7 Ob 245/02h, 13.11.2002
- Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten.OGH 7 Ob 49/01h, 30.03.2001
- Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden.OGH 1 Ob 62/00z, 06.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 25.
- OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 224/23m, 28.05.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 127/23x, 21.08.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 61/20d, 20.05.2020, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
PHG §5 Abs1 Z1
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