OGH 4 Ob 61/20d
Worum es ging: Muss mich der Verkäufer vor jeder Gefahr der Ware warnen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob der Verkäufer warnen muss, hängt davon ab, ob Sie den Schutz überhaupt brauchen. Darf er vernünftigerweise annehmen, dass Ihnen die Gefahren der Ware aufgrund Ihrer Kenntnisse ohnehin bekannt sind, muss er nicht eigens warnen.
Nicht immer. Fehlt eine Montageanleitung, begründet das keine Haftung, wenn der Hersteller damit rechnen kann, dass ein Fachmann mit dem nötigen Wissen das Gerät montiert.
Wovon die betroffenen Käufer und Benutzer ohnehin aus allgemeiner Erfahrung wissen, muss nicht eigens Inhalt einer Warnung sein. Entscheidend ist, was ein durchschnittlicher Benutzer berechtigterweise an Sicherheit erwarten darf.
Der Hersteller muss Sie auf gefährliche Eigenschaften seines Produkts hinweisen. Ein Hinweis wie trocken lagern warnt nur vor einem Schaden am Produkt selbst und macht nicht deutlich, dass sonst etwa Feuergefahr entstehen kann.
Warnhinweise müssen klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das besondere Risiko muss in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll geschildert werden, damit die Warnung die Gefahr tatsächlich beseitigen kann.
Wurde Ihr Verfahren erst unterbrochen, nachdem der Akt schon an das Rechtsmittelgericht gegangen war, entscheidet dieses über den Antrag auf Fortsetzung. Liegt die Sache beim Obersten Gerichtshof, nimmt dieser das Verfahren wieder auf.
Man unterscheidet drei Arten. Beim Konstruktionsfehler liegt der Mangel schon im technischen Konzept, beim Produktionsfehler ist das Konzept in Ordnung, aber einzelne Stücke wurden nicht normgerecht hergestellt, und beim Instruktionsfehler macht erst die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft.
Die Produkthaftung gewährt vor allem Konsumenten einen Mindestschutz, der nicht vom Verschulden abhängt. Sie soll aber nicht alle nachteiligen Folgen ausgleichen. Ersetzt werden die Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Sache oder deren Wert, nicht aber Folgeschäden wie entgangener Gewinn.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 13.05.2019, 5 Cg 4/17p-38
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 16.09.2019, 4 R 92/19f-42
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.05.2020
Geschäftszahl
4Ob61/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Ing. K* E*, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Blümke & Schöppl in Linz, gegen die Beklagte R* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Mag. Willibald Berger als Nachtragsliquidator, Rechtsanwalt in Marchtrenk, wegen 47.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. September 2019, GZ 4 R 92/19f-42, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 13. Mai 2019, GZ 5 Cg 4/17p-38, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das unterbrochene Rekursverfahren wird fortgesetzt.
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