Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 224/23m
Worum es ging: Muss mich der Verkäufer vor jeder Gefahr der Ware warnen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob der Verkäufer warnen muss, hängt davon ab, ob Sie den Schutz überhaupt brauchen. Darf er vernünftigerweise annehmen, dass Ihnen die Gefahren der Ware aufgrund Ihrer Kenntnisse ohnehin bekannt sind, muss er nicht eigens warnen.
Am Stand von Wissenschaft und Technik. Er bestimmt, was Sie als durchschnittliche Benutzerin oder durchschnittlicher Benutzer an Sicherheit erwarten dürfen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem genau dieses Produkt in Verkehr gebracht wurde; auch der Preis kann eine Rolle spielen.
Wovon die betroffenen Käufer und Benutzer ohnehin aus allgemeiner Erfahrung wissen, muss nicht eigens Inhalt einer Warnung sein. Entscheidend ist, was ein durchschnittlicher Benutzer berechtigterweise an Sicherheit erwarten darf.
Der Hersteller muss Sie auf gefährliche Eigenschaften seines Produkts hinweisen. Ein Hinweis wie trocken lagern warnt nur vor einem Schaden am Produkt selbst und macht nicht deutlich, dass sonst etwa Feuergefahr entstehen kann.
Warnhinweise müssen klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das besondere Risiko muss in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll geschildert werden, damit die Warnung die Gefahr tatsächlich beseitigen kann.
Auch wer eine an sich fehlerfreie Ware verkauft, muss anleiten und aufklären, wenn deren Verwendung in bestimmten Bereichen zu Schäden führen kann. Er haftet, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste. Er ist außerdem verpflichtet, die verkaufte Ware richtig zu bezeichnen.
Ein Ersatzanspruch setzt immer voraus, dass das Produkt fehlerhaft war. Geschützt ist jeder, der durch das Produkt einen Körper- oder Sachschaden erleidet. Maßgeblich sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein sachlicher Maßstab, der im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist.
Man unterscheidet drei Arten. Beim Konstruktionsfehler liegt der Mangel schon im technischen Konzept, beim Produktionsfehler ist das Konzept in Ordnung, aber einzelne Stücke wurden nicht normgerecht hergestellt, und beim Instruktionsfehler macht erst die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft.
Ihre Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn Sie selbst die nötige Eigenverantwortung wahren. Für völlig unvorhersehbare oder absurde Verwendungen steht der Hersteller nicht ein. Für sozial übliche Gewohnheiten und auch für naheliegenden Missbrauch muss er dagegen vorsorgen.
Wenn die Verwendung eines Produkts erhebliche Gefahren für die Gesundheit bringen kann, dürfen Warnhinweise nicht im übrigen Text versteckt werden. Sie müssen die Art der drohenden Gefahr deutlich herausstellen und erkennbar machen, warum das Produkt gefährlich ist.
Die Produkthaftung gewährt vor allem Konsumenten einen Mindestschutz, der nicht vom Verschulden abhängt. Sie soll aber nicht alle nachteiligen Folgen ausgleichen. Ersetzt werden die Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Sache oder deren Wert, nicht aber Folgeschäden wie entgangener Gewinn.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Auch ein allgemein fehlerfreies Produkt kann in bestimmten Verwendungen gefährlich sein. Der Hersteller haftet dann, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste und dennoch nicht auf die drohenden Gefahren hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neusiedl am See, 22.12.2022, 6 C 214/21p-82
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 08.09.2023, 13 R 40/23i-127
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
67 Absätze, 18.903 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
5Ob224/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* B*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagten Parteien 1. E* GmbH, *, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E* S*, 3. K* Z*, *, beide vertreten durch die SUP-A Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, 4. B* B.V., *, Niederlande, vertreten durch die GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) 11.080 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 8. September 2023, GZ 13 R 40/23i-127, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 22. Dezember 2022, GZ 6 C 214/21p-82, in der Fassung des Berichtigungs-
beschlusses vom 20. Jänner 2023, GZ 6 C 214/21p-86, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).