Haftet der Hersteller auch, wenn ich das Produkt zweckwidrig verwendet habe?
betrifft Konsumenten, Käufer, Hersteller, Händler, Geschädigte
Ihre Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn Sie selbst die nötige Eigenverantwortung wahren. Für völlig unvorhersehbare oder absurde Verwendungen steht der Hersteller nicht ein. Für sozial übliche Gewohnheiten und auch für naheliegenden Missbrauch muss er dagegen vorsorgen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Wohl aber ist ein sozial übliches Verhalten - wie zB die Angewohnheit, Bleistiftenden in den Mund zu nehmen oder Sitzhocker als Trittfläche zu benutzen - für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: tödliche Überdosierung bei Hustensaft.OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024
- Hier: Sektflasche.OGH 9 Ob 99/22g, 24.11.2022
- Hier: Wasserrutsche.OGH 9 Ob 77/15m, 26.07.2016
- Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine.OGH 3 Ob 168/14y, 22.10.2014
- Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es auch in Österreich kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark beziehungsweise kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt.OGH 6 Ob 215/11b, 13.09.2012
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund.OGH 1 Ob 216/11p, 24.11.2011
- Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation.OGH 1 Ob 62/11s, 28.04.2011
- Hier: Einfrieren einer Mineralwasserflasche in teilentleertem Zustand in einem Gefrierfach und anschließendes Einstellen der Flasche in den normalen Kühlbereich des Kühlschranks.OGH 9 Ob 60/09b, 30.06.2010
- Hier: Feuerwerksrakete (kein Instruktionsfehler).OGH 1 Ob 116/05y, 24.06.2005
- Ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls.OGH 1 Ob 116/05y, 24.06.2005
- Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.OGH 7 Ob 125/03p, 01.10.2003
- Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 3 Ob 71/02s, 19.09.2002
- Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen.OGH 1 Ob 62/00z, 06.10.2000
- Die berechtigte Sicherheitserwartung stellt nicht nur auf den durchschnittlichen Verbraucher ab, sondern es kommt diesbezüglich auf den Erwartungshorizont der produktspezifischen Verbraucher an (hier: Wettkampfsportler).OGH 10 Ob 399/97t, 28.04.1998
- Hier: Der Einsatz eines Mountainbike-Lenkers im Rennsport ist für den Hersteller vorhersehbar.OGH 10 Ob 399/97t, 28.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 28.
- OGH 4 Ob 19/24h, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 224/23m, 28.05.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 9 Ob 99/22g, 24.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/21w, 16.09.2021, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
PHG §5 Abs1
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