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Haftet der Hersteller auch, wenn ich das Produkt zweckwidrig verwendet habe?

betrifft Konsumenten, Käufer, Hersteller, Händler, Geschädigte
Ihre Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn Sie selbst die nötige Eigenverantwortung wahren. Für völlig unvorhersehbare oder absurde Verwendungen steht der Hersteller nicht ein. Für sozial übliche Gewohnheiten und auch für naheliegenden Missbrauch muss er dagegen vorsorgen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Wohl aber ist ein sozial übliches Verhalten - wie zB die Angewohnheit, Bleistiftenden in den Mund zu nehmen oder Sitzhocker als Trittfläche zu benutzen - für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 28.

Genannte Normen

PHG §5 Abs1

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