Ist das Zusammenlaufen zweier Straßen eine Kreuzung?
günstig für Wartepflichtiger betrifft Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherungen
Münden zwei Straßen so zusammen, dass die Fahrstreifen beider Straßen nebeneinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Wer wartepflichtig ist, muss dem anderen einen Fahrstreifenwechsel nur ermöglichen, wenn dieser ihn rechtzeitig anzeigt. Solange das nicht geschieht, dürfen Sie auf Ihrem Fahrstreifen einfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. Solange dies nicht der Fall ist, darf der Wartepflichtige auf dem von ihm benützten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073425 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 5/24k, 28.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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