Was muss ein Lastwagenfahrer in einer engen Kurve tun?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Alleine die Benützung einer engen Straße, die das Überfahren der Fahrbahnmitte durch den hinteren Teil des Sattelzugs unvermeidbar macht, begründet keinen Verstoß gegen § 7 Abs 1 StVO.OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
- Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 zu dem Lenker eines im Bereich knapp unter der Kurvengrenzgeschwindigkeit mit etwa 30 km/h bergab fahrenden Land‑Rover ist vertretbar.OGH 2 Ob 91/12i, 13.06.2012
- Auch wenn man einem auf einer alpinen Bergstraße bergauf fahrenden Buslenker, der eine Linkskurve bei einer tatsächlich nutzbaren Fahrbahnbreite von 6,8 m und einem solchen Radius, dass der Bus auch äußerst rechts fahrend die Gegenfahrbahn bis zu 90 cm in Anspruch nehmen muss, befährt, kein zentimeterweises Hineintasten in den Kurvenradius abverlangen will, ist ihm die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 32 km/h als in einer solchen Situation relativ überhöht vorzuwerfen.OGH 2 Ob 91/12i, 13.06.2012
- Hier: Keine Verpflichtung für Lenker eines wegen seiner Breite die Fahrbahnmitte überschreitenden Autobusses zur Abgabe von Schallzeichen.OGH 2 Ob 2/82, 26.01.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073646 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.