Muss der Schaden vorhersehbar sein, damit grobe Fahrlässigkeit vorliegt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Arbeitsunfall mit einem Stapler.OGH 9 ObA 94/13h, 29.10.2013
- Hier: Verletzung der Gurtenpflicht gemäß § 106 Abs 2 KFG.OGH 7 Ob 58/13z, 17.04.2013
- Hier: Transport eines Arbeiters auf einem Rollgerüst ohne Verwendung von Seitenauslegern, welches beim Verschieben in eine 8 cm tiefe Regenrinne geriet und infolgedessen umkippte.OGH 9 ObA 50/10h, 03.09.2010
- Hier: Verladung von Schaltschränken, die wegen ihrer Verpackung auf zu kleinen Paletten offenkundig extrem kippgefährdet sind, ohne Weisung beim Absender einzuholen oder eine Ladungssicherung vorzunehmen.OGH 7 Ob 126/09v, 27.01.2010
- Will also der Anspruchsteller den Frachtführer für den eingetretenen Schaden ohne jede Beschränkung haftbar machen, so hat er ihm gemäß Art 29 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Den Anspruchsteller trifft in diesem Fall die volle Beweislast hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtführer ergibt. Dafür wird es als ausreichend angesehen, wenn der Anspruchsteller das konkrete Verhalten des Schädigers und alle objektiven Tatsachen des Geschehens beweist. Aus diesen objektiven Tatsachen könne regelmäßig auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden.OGH 7 Ob 126/09v, 27.01.2010
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- Hier: Arbeitsunfall an einer Fräseinrichtung - grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bejaht.OGH 10 ObS 145/07g, 04.03.2008
- Aus dem Umstand, dass in der bisherigen Judikatur die mehrfache reaktionslos gebliebene Beanstandung einer Gefahrensituation durch das Arbeitsinspektorat als grob schuldhaft qualifiziert wurde, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass das Fehlen einer Beanstandung die grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers ausschlösse.OGH 10 ObS 145/07g, 04.03.2008
- Hier: Arbeitsunfall beim Hantieren mit unzureichend und gefährlich gelagerten Schalungsträgern. (Grobe Fahrlässigkeit des beklagten Arbeitgebers, welcher keinerlei Kontrolle ausübte, keinen Verantwortlichen beauftragt hatte, keine sachbezogene Sicherheitsunterweisung durchführte und auch niemanden dazu anhielt, geeignete Anweisungen zu erteilen, bejaht. Grobe Fahrlässigkeit des beklagten Hilfspoliers verneint.)OGH 8 ObA 80/06g, 22.02.2007
- Hier: Kein Regress an Vorarbeitern, die nicht Ausbildner sind, wegen Verstoßes gegen KJBG-VO durch Einsatz eines Lehrlings an einer Abkantpresse.OGH 8 ObA 109/01i, 10.05.2001
- Hier: Arbeitsunfall durch Einsatz einer Exzenterpresse ohne Zweihandauslösung für kalte Werkstücke auf Anweisung des Vorarbeiters, dem vom Dienstgeber keine konkreten Weisungen über die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften erteilt wurden, obwohl es mehrfach zu gleichartigen Arbeitsunfällen und Interventionen des Arbeitsinspektorates gekommen war - grobe Fahrlässigkeit des Dienstgebers.OGH 8 ObA 308/00b, 26.04.2001
- Hier: Die nur wenige Tage nach Beginn des Lehrverhältnisses erfolgte Beschäftigung eines Lehrlings auf einem Gerüst in einer Höhe von mehr als 4 m stellt einen krassen Verstoß gegen die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (BeschäftigungsV) dar, zu dem im gegenständlichen Fall noch das dem Lehrherrn bekannte Fehlen der vorgeschriebenen sicher begehbaren Zugänge ("Leitern, Leitergänge, Stiegen oder Laufbrücken"; § 46 Abs 11 der hier noch anwendbaren Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) tritt.OGH 9 ObA 219/97i, 27.08.1997
- Arbeitsunfall bei einem Verschubvorgang.OGH 10 ObS 2338/96p, 05.11.1996
- Einsturz einer vier Meter tiefen Baugrube.OGH 2 Ob 85/81, 16.06.1981
- Kette reißt beim Abladen von Baustahlgitter - grobe Fahrlässigkeit verneint.OGH 8 Ob 164/80, 23.04.1981
- Rotierende Stange in Mechanikerwerkstatt.OGH 2 Ob 256/75, 22.01.1976
- Hier: § 11 BStG.OGH 2 Ob 61/72, 14.09.1972
- Es fragt sich, ob der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit den dann eingetretenen Unfall, und zwar so, wie er sich tatsächlich zutrug - hier das Reißen des Förderseiles - als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich hätte einschätzen müssen.OGH 7 Ob 136/72, 28.06.1972
- Ebenso (strafrechtliches) schweres Verschulden liegt vor, wenn dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last liegt und ihm der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich - nicht etwa bloß als entfernt - vorhersehbar war.OGH 11 Os 191/71, 15.11.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085373 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 7 Ob 54/26f, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Vorhersehbarkeit wird bei Verschulden und bei der Ursächlichkeit unterschiedlich beurteilt. Für Ihr Verschulden kommt es auf die Umstände des konkreten Falls an. Ein Schaden ist dagegen schon dann ausreichend verursacht, wenn die Ursache ganz allgemein geeignet war, ihn herbeizuführen, und das nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt.
Sie müssen den Schaden zwar möglichst gering halten. Vorwerfbar sind Ihnen dabei aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; ein leichtes Versehen schadet Ihnen nicht.