Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 41/26g

Worum es ging: Muss ich beweisen, dass der Schaden von ihm kommt?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter beweisen, dass der Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückgeht. Spricht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, darf das Gericht den Zusammenhang als erwiesen ansehen. Der Schädiger kann das aber erschüttern, indem er eine ernstlich in Betracht kommende andere Ursache oder einen anderen Ablauf aufzeigt.

Machen Hinterbliebene nach einem tödlichen Unfall Ansprüche geltend, müssen sie sich ein Mitverschulden des Verstorbenen anrechnen lassen. Der Grundsatz, dass ein Verschulden des Vaters die Ansprüche seiner Kinder nicht schmälert, gilt hier nicht. Wendet die Gegenseite ein, den Hinterbliebenen sei gar nichts entgangen, ist das schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu behandeln.

Trifft den Getöteten ein Mitverschulden, wird der Anspruch der Hinterbliebenen entsprechend gekürzt. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte den Angriff provoziert oder durch sein absichtliches Verhalten ausgelöst hat, und ebenso, wenn der Angreifer strafrechtlich wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt wurde.

Die Pflicht, auf engen und unübersichtlichen Stellen rechts zu fahren, schützt den Begegnungsverkehr. Sie schützt auch, wer aus einer Zufahrt in diese Straße einbiegt. Nicht erfasst ist dagegen, wer von rechts in den bevorrangten fließenden Verkehr eindringt.

Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.

Der Halter des Fahrzeugs. Bleibt offen, ob ein Umstand den Unfall verursacht hat, geht diese Unklarheit zu seinen Lasten. Sie müssen aber nachweisen, dass Ihr Schaden überhaupt durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.

Die Vorschriften über das Fahren am rechten Fahrbahnrand und über das Ausweichen sollen vor allem verhindern, dass beim Begegnen von Fahrzeugen deren Insassen gefährdet werden. Wer dagegen verstößt, haftet daher gerade für solche Schäden.

Auch wenn Sie am rechten Fahrbahnrand fahren müssen, dürfen Sie einen Sicherheitsabstand einhalten. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,80 Metern ist ein Abstand von 1,20 Metern zum Gehsteigrand zulässig.

Es genügt nicht, dass Sie die rechte Fahrbahnhälfte benützen. Sie müssen auf dieser Hälfte auch so weit rechts fahren, wie es nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

Überholen dürfen Sie grundsätzlich nur, wenn Sie die Überholstrecke überblicken und sich davon überzeugen können, dass das Überholen gefahrlos möglich ist. Erkennen Sie auf der Strecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung, müssen Sie den Überholvorgang abbrechen und sich wieder hinter dem vorderen Fahrzeug einordnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 § 7 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.545 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

2Ob41/26g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. M* (AZ 14 Cg 6/25h) und 2. Mi* (AZ 6 Cg 108/24y), beide *, beide vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E, 2. S*, 3. N*, 4. T*, und 5. A*, alle vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen 46.639,15 EUR sA (erstklagende Partei) und 35.310 EUR sA (zweitklagende Partei) sowie jeweils Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 11 R 122/25d-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail