OGH 2 Ob 69/21t
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der andere schuld ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer der Gegenseite ein Verschulden vorwirft, muss die dafür sprechenden Umstände behaupten und beweisen. Bleiben Einzelheiten ungeklärt, können sie eine Haftung nicht begründen. Es ist dann von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Auf engen und unübersichtlichen Straßen wiegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot besonders schwer. Eine für die Verhältnisse zu hohe Geschwindigkeit tritt demgegenüber zurück. In einem solchen Fall wurde der Schaden im Verhältnis zwei zu eins zulasten dessen geteilt, der zu weit links gefahren ist.
Können Sie mit einem großen Fahrzeug nicht im kurzen Bogen nach rechts einbiegen und müssen dafür zuerst nach links ausholen, genügt der Blinker allein nicht. Sie müssen sich außerdem überzeugen, dass das Einbiegen wegen des nachkommenden Verkehrs auf der rechten Fahrbahnhälfte gefahrlos möglich ist. Dasselbe gilt, wenn erst die enge Einfahrt das Ausholen erzwingt, und während eines länger dauernden Einbiegens auch gegenüber dem Gegenverkehr.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 11.02.2021, 11 R 9/21f-35
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 12 StVO 1960 § 13 StVO 1960 § 7 ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.077 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Geschäftszahl
2Ob69/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** G*****, vertreten durch Mag. Martin Kaufmann, Rechtsanwalt in Melk, gegen die beklagten Parteien 1. P***** R*****, und 2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Gollonitsch Rechtsanwälte OG in Scheibbs, wegen 24.730 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Februar 2021, GZ 11 R 9/21f-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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