OGH 2 Ob 169/16s
Worum es ging: Wann gilt mein Auto als Teil des fließenden Verkehrs?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im fließenden Verkehr ist ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt und sich auch nicht gerade nach einem Halten oder Parken wieder einordnet. Ebenso wenig zählt dazu, wer aus einer Hauseinfahrt, einem Parkplatz oder einer ähnlichen im Gesetz aufgezählten Fläche kommt.
Nein. Wer auf seinem Fahrstreifen bleibt, muss sich von Sonderfällen abgesehen nicht durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissern, ob er Verkehrsteilnehmer außerhalb seines unmittelbaren Sichtbereichs gefährdet. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder auf seinem Fahrstreifen bleibt und ihn nur verlässt, wenn das gefahrlos möglich ist. Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn, enden die Fahrstreifen davor, sodass das Vorbeifahren ein Fahrstreifenwechsel ist.
Ob der fließende Verkehr behindert wurde, wird nicht am Beginn, sondern am Ende des Einordnens beurteilt. Wenn Sie aus einer Grundstücksausfahrt nach links einbiegen, ist das Einordnen erst beendet, wenn Ihr Fahrzeug zur Gänze auf der für Ihre Fahrtrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Richtung fährt. Erst dann sind Sie wieder im fließenden Verkehr.
Nein. Wer sich aus einer Ausfahrt in den fließenden Verkehr einordnet, erfüllt seine Wartepflicht nur, wenn er den Bevorrangten bis zum Erreichen von dessen Geschwindigkeit nicht zu unvermitteltem Bremsen oder Auslenken nötigt. Eine geringfügige Verlangsamung ist dem Bevorrangten zumutbar. Er darf aber nicht zu einer verkehrswidrigen Fahrweise gezwungen werden, etwa dazu, den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zu unterschreiten.
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob Sie freiwillig auf den Vorrang verzichten oder ob Sie das nur tun, weil ein gesetzliches Gebot Sie dazu verpflichtet. Die Regel über den Vorrangverzicht gilt in beiden Fällen gleich.
Ja. Das Anhalten des Fahrzeuges gilt als Verzicht auf den Vorrang. Das ist auch dann so, wenn Sie nur deshalb anhalten, weil Sie selbst eine Wartepflicht erfüllen müssen. Ältere gegenteilige Rechtsprechung ist überholt.
Der Abbiegende. Wer weiß, dass sein Fahrzeug beim Richtungswechsel mit dem Heck bis auf die Gegenfahrbahn ausschwenkt, darf erst abbiegen, wenn er sich vergewissert hat, dass er dadurch niemanden gefährdet oder behindert. Das gilt nicht nur gegenüber dem Gegenverkehr, sondern auch gegenüber einem Fahrzeug, das gerade überholt.
Ja. Wer sein Fahrzeug zum Stillstand bringt, verzichtet damit auf den Vorrang, und zwar auch dann, wenn er schon teilweise in die Kreuzung eingefahren ist. Voraussetzung ist, dass noch so viel Raum bleibt, dass der andere gefahrlos vorbeifahren kann.
Eine Kreuzung liegt vor, wenn zwei Straßen einander kreuzen oder ineinander münden. Auch Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen können das erfüllen. Bei Ausfahrten von Häusern, Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen fehlt dagegen meist eine eigene Straße, sodass keine Kreuzung entsteht.
Führen Sie Ihre Rechtsrüge ordnungsgemäß aus, gelten alle Feststellungen im dafür vorgesehenen Teil des Urteils als in Bezug genommen. Nur auf Feststellungen, die anderswo im Urteil versteckt sind, etwa in der Beweiswürdigung, müssen Sie sich ausdrücklich stützen.
Ja. Die vorgeschriebenen Spiegel eines Lkw sollen allgemein die Gefahren ausgleichen, die aus der eingeschränkten Sicht des Lenkers entstehen. Gerade im stockenden Verkehr muss er sie tatsächlich benützen, weil sich einspurige Fahrzeuge erlaubterweise vorschlängeln dürfen. Auch vor dem Losfahren nach einem verkehrsbedingten Halt muss er die ganze Fahrbahnbreite beobachten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 12.01.2016, 6 C 328/15p-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.04.2016, 34 R 30/16p-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 11 StVO 1960 § 12 StVO 1960 § 18 StVO 1960 § 19 ZPO § 43 ZPO § 50
Entscheidungstext
47 Absätze, 14.973 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Geschäftszahl
2Ob169/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P* M*, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner ua, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, 2. R* K* und 3. A* Versicherungs-Aktiengesellschaft, *, alle vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.010 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2016, GZ 34 R 30/16p-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 12. Jänner 2016, GZ 6 C 328/15p-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„1. Die Klageforderung besteht mit 2.002 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 3. 2015 zu Recht.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).