Hat die Straßenbahn immer Vorrang?
günstig für Autofahrer betrifft Autofahrer, Straßenbahnfahrer, Fußgänger
Die Pflicht, beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs die Gleise rasch zu verlassen und sie unmittelbar vor und nach dem Vorbeifahren nicht zu überqueren, ist keine Vorrangregel. Ergibt sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln, dass die Straßenbahn wartepflichtig ist, kann sie sich auf diese Bevorzugung nicht berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenngleich § 28 Abs 2 StVO lediglich auf die Geltung der Vorrangregeln in § 19 Abs 2 bis 6 StVO verweist, ist im Verhältnis zu Schienenfahrzeugen auch die Vorrangregel des § 19 Abs 1 StVO anwendbar, zumal dort Schienenfahrzeuge ausdrücklich angeführt sind.OGH 2 Ob 5/24k, 28.05.2024
- Ein Schienenfahrzeug kann deshalb nicht die besondere Bevorzugung nach § 28 Abs 2 StVO beanspruchen, wenn sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln eine Nachrangsituation ergibt.OGH 2 Ob 5/24k, 28.05.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 5/24k, 28.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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