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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 38/23m

Worum es ging: Ist es schon verboten, andere zu gefährden?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Rechte wie Leben, Gesundheit und Eigentum sind gegenüber jedermann geschützt. Schon ihre Gefährdung ist grundsätzlich verboten.

Ja. Es besteht die allgemeine Rechtspflicht, niemanden in seiner Sicherheit zu gefährden; daraus werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet, die auch fremdes Eigentum schützen. Besondere Vorschriften, etwa des Baurechts, können diese Pflicht ergänzen, niemals aber ersetzen. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die nötigen Vorkehrungen treffen und beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat.

Ja. Grundsätzlich zählen alle befahrbaren Teile der Straße zur Fahrbahn, und zwar unabhängig davon, wem sie gehören. Das gilt auch für Parkstreifen, Radfahrstreifen, Schutzinseln und Ladezonen; ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist dagegen keine Fahrbahn.

Nur dann, wenn für die Straßenbenützer augenfällig wird, dass die Straßenverwaltung diesen Randteil ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr gewidmet hat. Das zeigt sich vor allem an einer vollkommen anderen Oberfläche, etwa beim Straßenbankett. Ob das zutrifft, hängt von den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

Nein. Fährt die Person ganz am rechten Fahrbahnrand, besteht kein Anlass für ein Warnzeichen, und Sie müssen auch nicht mit einer plötzlichen Richtungsänderung rechnen. Anders ist es, wenn sie durch Schwanken oder auf andere Weise die Vermutung erweckt, sie könnte in Ihren Fahrstreifen geraten.

Zum Begriff des Überholens.

Überraschend ist ein Verhalten nur, wenn andere Straßenbenützer nach den Umständen nicht damit rechnen konnten und ihr eigenes Verhalten nicht mehr darauf einrichten konnten. War die Absicht eines Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, für einen aufmerksamen Lenker schon vorher erkennbar, ist das Betreten nicht mehr überraschend. Wer bereits in derselben Richtung auf der Fahrbahn geht, betritt sie nicht plötzlich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 362 StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 103 StVO 1960 § 11 StVO 1960 § 15 StVO 1960 § 22 StVO 1960 § 52 StVO 1960 § 68 StVO 1960 § 76 ZPO § 50

Entscheidungstext

54 Absätze, 15.670 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

2Ob38/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei mj M*, vertreten durch ihren Vater D*, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.161,50 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2022, GZ 36 R 150/22h-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 31. Jänner 2022, GZ 7 C 65/20p-28, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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