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Muss eine Absperrung über einem Weg gekennzeichnet werden?

günstig für Geschädigter betrifft Grundeigentümer, Wanderer, Radfahrer, Landwirte
Eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung zählt nicht zu den Gegenständen, die auf der Straße stehen oder liegen. Das Gefahrenzeichen für andere Gefahren muss deshalb nicht aufgestellt werden. Die Absperrung muss aber ständig gut erkennbar sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 27.11.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung gehört nicht zu den im ersten Satz des § 89 StVO genannten "Gegenständen, die auf der Straße stehen oder liegen". Demnach ist zwar nicht die Aufstellung des Gefahrenzeichens "Andere Gefahr" erforderlich, die Absperrung muß aber "ständig gut erkennbar" sein.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075500 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Wohnungssicherung nach einer Drohung

Nein. Werden Alarmanlage, Balkenschloss und Geheimnummer erst nach Abschluss der Tat angeschafft, fehlt der ausreichende Zusammenhang mit der gefährlichen Drohung. Solche Maßnahmen dienen auch nicht der Abwehr eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Schadens.

günstig für Schädiger Beweis des gebotenen Verhaltens

Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.

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