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Reicht Reflektormaterial, damit ich Gegenstände nicht kennzeichnen muss?

günstig für Geschädigter betrifft Unternehmer, Bauherren, Straßenerhalter, Autofahrer
Nein. Auch wenn Gegenstände mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder sonst beleuchtet und dadurch erkennbar sind, darf die Kennzeichnung nur dann unterbleiben, wenn sie so am Straßenrand gelagert werden, dass niemand gefährdet oder behindert wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 27.11.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Aus der Bestimmung des § 89 Abs 1 StVO geht eindeutig hervor, daß die Kennzeichnung von Gegenständen gemäß dem ersten Satz der zitierten Bestimmung, auch wenn sie mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder allenfalls durch eine sonstige Beleuchtung erkennbar sind, nur dann unterbleiben darf, wenn sie am Straßenrand so gelagert werden, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Fehlende Rechnung beim Umsatzsteuerrückersatz

Nein. Verzichtet der Geschädigte darauf, sich eine für den Steuerabzug taugliche Rechnung ausstellen zu lassen, ist das seine Sache. Der Anspruch des Ersatzpflichtigen auf Rückzahlung des Steueranteils bleibt davon unberührt.

günstig für Schädiger Grobe Fahrlässigkeit bei Schutzgesetzverstoß

Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.

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