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Wann gelten zwei Angebote als in Konkurrenz zueinander?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Medien, Gastwirte, Mitbewerber
Waren und Leistungen sind schon dann verwandt, wenn sie dasselbe Bedürfnis befriedigen und einander im Verbrauch ersetzen können. Es reicht, dass sich beide Seiten um denselben Kundenkreis bemühen. Die Geschäftsfelder müssen sich nur teilweise überschneiden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 19.12.2019 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. Dass (in Österreich) nur der Beklagte einen Fernsehspot bringen kann, während Inserate nur in Printmedien erscheinen können, ändert nichts am Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Dass durch die dem Medium einer bestimmten Art vorbehaltene Werbung die Wettbewerbsposition zu anderen Medien nicht beeinflusst werde, trifft nicht zu. - "Product Placement".

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077719 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Genannte Normen

UWG §1 C4; UWG §14 B2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Urheberrecht und Mitbewerber

Nein. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann nur derjenige geltend machen, dem das Recht zusteht, nicht ein Mitbewerber des Verletzten. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht kann auch nicht für sich allein abgetreten werden.

günstig für Beklagter Umfang eines gerichtlichen Unterlassungsgebots

Ein gerichtliches Verbot muss sich an dem ausrichten, was der Gegner tatsächlich getan hat. Es darf nicht pauschal jede künftige Nutzung aller Werke untersagen. Ein zu weit gefasstes Verbotsbegehren geht über das Zulässige hinaus.

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Wettbewerbsverhältnis bei gleichem Kundenkreis
Wettbewerb · Beurteilung der Warenähnlichkeit
Wettbewerb · Eigener Verstoß und Klage gegen Mitbewerber
Wettbewerb · Werbung im Kundenkreis des Konkurrenten
Wettbewerb · Bekanntheit und Verwechslungsgefahr