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Wann gelten zwei Waren als ähnlich?

betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Bei eingetragenen Marken ist das Verzeichnis der Waren und Leistungen maßgeblich; die dort verwendeten Sammelbegriffe werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden. Ob Waren oder Leistungen ähnlich sind, wird nach sachlichen, auf die Waren selbst bezogenen Merkmalen beurteilt. Dazu zählen vor allem Beschaffenheit, Verwendungszweck, Vertriebsstätte und Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116295 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 10.

Genannte Normen

MSchG §10 Abs1 Z2; MSchG §10a; MSchG §33a; MSchG §29a Abs1; MSchG §30 Abs1 Z2

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