Wann gelten zwei Waren als ähnlich?
betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Bei eingetragenen Marken ist das Verzeichnis der Waren und Leistungen maßgeblich; die dort verwendeten Sammelbegriffe werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden. Ob Waren oder Leistungen ähnlich sind, wird nach sachlichen, auf die Waren selbst bezogenen Merkmalen beurteilt. Dazu zählen vor allem Beschaffenheit, Verwendungszweck, Vertriebsstätte und Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Bei der Prüfung der Warengleichartigkeit ist bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen maßgeblich. Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen. Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Ähnlichkeit zwischen Waren wird von Lehre und Rechtsprechung dann angenommen, wenn das Publikum Glauben kann, dass diese aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Zu den maßgeblichen Faktoren gehören insbesondere deren Herstellungsart, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren, weiters deren Vertriebswege und -stätten. Diese Voraussetzungen müssen nur alternativ, nicht kumulativ vorliegen (so schon 4 Ob 40/05v; Om 5/11 – Slidex: „mittelbare Warengleichartigkeit“).<br/>Hier: Idente Wortmarke für Creme zur Schmerzlinderung und Nahrungsergänzungsmittel; mittelbare Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr vertretbar bejaht.OGH 4 Ob 118/25v, 25.11.2025
- Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren ist auf den Registerstand abzustellen.OGH 4 Ob 118/25v, 25.11.2025
- Hier: Frage der Löschung wegen Nichtbenutzung.OGH 4 Ob 186/21p, 23.09.2022
- Regelmäßig kann jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob Nutzungshandlungen tatsächlich in Zusammenhang mit den eingetragenen oder nur mit anderen Waren und Dienstleistungen erfolgten.OGH 4 Ob 186/21p, 23.09.2022
- Dass zwischen der Herausgabe von Texten (Klasse 41) und dem Druck und Verlag von Texten (Klasse 16) Ähnlichkeit besteht, kann nicht bezweifelt werden.OGH 17 Ob 17/07k, 10.07.2007
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- Der Spielcharakter eines Computerspieles (Klasse 28) tritt aus markenrechtlicher Sicht hinter die Einordnung in den Bereich der Unterhaltungselektronik (Klasse 9) zurück.OGH 4 Ob 134/06v, 28.09.2006
- Eine umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.OGH 4 Ob 273/02d, 21.01.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116295 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 4 Ob 118/25v, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 176/24x, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 156/23d, 04.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 186/21p, 23.09.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs1 Z2; MSchG §10a; MSchG §33a; MSchG §29a Abs1; MSchG §30 Abs1 Z2
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